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Achterbahn-Unfall auf dem Oktoberfest: Gericht weist Klage ab

Er suchte den Nervenkitzel und landete in der Notaufnahme: Ein Oktoberfestbesucher verletzte sich in der Achterbahn, anschließend klagte er auf Entschädigung. In wenigen Tagen beginnt das Münchner Oktoberfest . Zum insgesamt 191. Mal wird auf der Theresienwiese gefeiert. Neben zahlreichen Festzelten werben auch über 100 Fahrgeschäfte um Kundschaft. Dass die Fahrt nicht ohne Risiko ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München (Az: 172 C 1019/26). Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Achterbahn-Nutzer, der sich bei der Fahrt verletzte, Schmerzensgeld zusteht. Hände in die Luft, Arm in den Gips Der Kläger hatte mit seiner Frau und weiteren Freunden im vergangenen Jahr das Oktoberfest besucht und sich vor Ort für die Fahrt in einem Fahrgeschäft entschieden. Während der Fahrt riss der Mann – wie auch andere Fahrgäste – die Hände in die Luft. Dabei prallte seine rechte Hand gegen einen Stahlträger, wobei sich der Mann eine Fraktur des Handgelenks zuzog. Daraufhin verlangte der verletzte Achterbahnfahrer Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro von der Fahrgeschäftsbetreiberin. Seine Argumentation: Er habe am Tag des Unfalls keine Warnschilder gesehen. Selbst wenn, sei diesen nur zu entnehmen gewesen, dass das "Hinauslehnen aus dem Fahrzeug, das Hinausstrecken von Armen und Beinen" untersagt sei. Aus diesen Verboten lasse sich jedoch nicht schließen, dass auch das Hochreißen der Arme verboten sei. Dieses Verhalten sei in Fahrgeschäften üblich. Gericht verneint Schmerzensgeld Das Amtsgericht konnte der Mann mit diesem Argument jedoch nicht überzeugen. So habe die Betreiberin ihre Anlage vorschriftsmäßig instand gehalten – dies hatte erst wenige Tage zuvor der TÜV bestätigt. Das Fahrgeschäft habe sich bautechnisch in einem einwandfreien Zustand befunden. Zudem seien ausreichend Warnhinweise vorhanden gewesen. Diese machten unmissverständlich deutlich, dass das Hinausstrecken der Arme vollständig untersagt war. Die Frage, ob das Hochstrecken der Arme in Fahrgeschäften üblich sei, spiele deshalb keine Rolle. Dem Fahrgast stehe kein Schmerzensgeld zu, befand das Gericht. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.

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