Ausschluss von AfD-Kandidaten: Eilanträge gegen AfD-Ausschluss von Landratswahl abgewiesen
Die AfD-Politiker Stephan Bothe und Martin Sichert dürfen vorerst nicht bei der Landratswahl antreten. Die Verwaltungsgerichte sehen keine Fehler bei der Entscheidung der Wahlausschüsse.
Die Verwaltungsgerichte in Lüneburg und Oldenburg haben die Eilanträge der AfD-Politiker Stephan Bothe und Martin Sichert gegen den Ausschluss von der Landratswahl abgelehnt. Beide wollten erreichen, doch noch zur Wahl am 13. September zugelassen zu werden.
Der Wahlausschuss in Lüneburg hatte gegen die Zulassung des stellvertretenden AfD-Landesvorsitzenden und Landtagsabgeordneten Bothe gestimmt, weil Zweifel bestünden, dass er künftig jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde. Er machte nun geltend, aus seiner Parteifunktion oder der Einstufung des AfD-Landesverbandes Niedersachsen könne nicht auf seine fehlende persönliche Verfassungstreue geschlossen werden. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes müsse ihm bereits vor der Wahl gerichtlicher Rechtsschutz offenstehen. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht nicht an.
Der Wahlausschuss hatte auch mehrheitlich gegen die Zulassung Sicherts gestimmt. Nach Einschätzung des Ausschusses bietet der Kandidat nicht die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Zuvor hatte das niedersächsische Innenministerium als Kommunalaufsicht Erkenntnisse des Verfassungsschutzes eingeholt und dem Kreiswahlleiter eine Bewertung übermittelt.
Kontrolle schon vor Abstimmung nur stark eingeschränkt möglich
Die Gerichte erklärten, Entscheidungen, die unmittelbar das Wahlverfahren betreffen, könnten grundsätzlich erst nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren überprüft werden. Eine Kontrolle schon vor der Abstimmung sei nur stark eingeschränkt möglich. Einen offensichtlichen Fehler, der später zur Ungültigkeit der Wahl führen könnte, sahen die Kammern nicht.
Einschätzung des Landes war für Wahlausschuss nicht bindend
Auch offensichtliche Verfahrensfehler bei der Entscheidung der Wahlausschüsse stellten die Gerichte nicht fest. Dessen Mitglieder seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einschätzung des Landes für sie nicht bindend sei.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.