Die gesetzlich vorgeschriebene Praxis in Österreich, die Namen von wegen Dopings gesperrten Sportlern online zu veröffentlichen, ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig. Zwar ist die Veröffentlichung durch die NADA und die Anti-Doping-Rechtskommission (ÖADR) grundsätzlich mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar, jedoch nur nach einer Einzelfallprüfung, wie die EuGH-Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil darlegten.