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Unterhaltspflichtig? Warum Berufswahl jetzt weniger frei ist

Wer minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, kann beruflich nicht ohne Weiteres kürzertreten. Warum das so ist und welche weiteren Besonderheiten Betroffene kennen sollten. Egal, ob Eltern getrennt leben, geschieden sind oder nie zusammengelebt haben: Mütter und Väter müssen Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder zahlen. Der eine Elternteil leistet Naturalunterhalt in Form von Pflege und Erziehung, der andere muss, sofern er leistungsfähig ist, Unterhalt zahlen. Aber manche, die zahlen müssen, wollen sich ihren Unterhaltspflichten gegenüber ihrem Nachwuchs entziehen. Sie verweisen dann zum Beispiel darauf, dass sie mit ihrem Job nicht genügend Geld verdienen. Doch damit kommen sie nicht immer durch. 7 Thesen und deren Einordnung, die Unterhaltspflichtige mit Blick auf ihre Berufstätigkeit kennen sollten. These 1: Unterhaltspflichtige dürfen nicht freiwillig weniger oder gar nicht arbeiten oder eine schlechter bezahlte Stelle annehmen, obwohl sie realistisch mehr verdienen könnten. "Das ist korrekt", sagt die Berliner Fachanwältin für Familienrecht, Eva Becker. Kommt es zwischen den beiden Elternteilen zu einem Unterhaltsstreit im Zusammenhang mit dem minderjährigen Kind, kann das Familiengericht durch einen Beschluss die Höhe des Unterhalts verbindlich festlegen. "Dabei rechnet das Gericht auf Basis des ursprünglichen Einkommens des Elternteils, das Unterhalt zahlen muss", so Becker, die Vorsitzende des Ausschusses Familienrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Gibt der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, vor, inzwischen weniger zu verdienen, muss er vor Gericht hierfür die Gründe offenlegen. Stellt sich heraus, dass er freiwillig die Arbeitszeit reduziert oder eine schlechter bezahlte Stelle akzeptiert hat, obwohl er mehr verdienen könnte, muss er dennoch auf Basis seines ursprünglichen Einkommens Unterhalt zahlen. These 2: Unterhaltspflichtige für ein minderjähriges Kind müssen in einen Vollzeitjob wechseln, auch wenn sie bisher nur in Teilzeit beschäftigt waren. "Das trifft in vielen Fällen zu", sagt Maria Demirci, Fachanwältin für Familienrecht in München . Ihr zufolge gilt gegenüber minderjährigen Kindern eine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit". Das heißt, der oder die Unterhaltspflichtige muss alles Zumutbare unternehmen, um den Unterhalt für den minderjährigen Nachwuchs zu sichern. Dazu kann auch die Pflicht gehören, die Arbeitszeit auszuweiten. "Es kommt aber auch immer auf den Einzelfall an", so Eva Becker. Sie nennt ein Beispiel: Angenommen, eine Mutter ist diejenige, die zahlen muss - aber sie hat inzwischen mit einem anderen Partner weitere Kinder. "In dem Fall wäre die Mutter nicht verpflichtet, von einer Teilzeit- auf eine Vollzeitstelle zu wechseln", sagt Becker. These 3: Ist das Einkommen über den Hauptjob unzureichend, um den geschuldeten Unterhalt für minderjährige Kinder zu decken, kann zusätzlich die Aufnahme eines Nebenjobs verlangt werden. "Grundsätzlich ist das korrekt", sagt Maria Demirci. Sie verweist darauf, dass für den Unterhaltspflichtigen eine Nebentätigkeit fast immer zumutbar ist, wenn er oder sie im Hauptjob keine 40-Stunden-Woche hat. Die erlaubte Gesamtarbeitszeit pro Woche liegt laut Demirci bei 48 Stunden. Aber es gibt auch Grenzen der Zumutbarkeit eines Nebenjobs. Hat der Unterhaltspflichtige im Hauptjob etwa Schichtdienst, ist ihm oder ihr nach Angaben von Becker ein Nebenjob in der Regel gar nicht möglich. These 4: Auch Arbeiten unterhalb des eigenen Ausbildungsniveaus oder der bisherigen Tätigkeit sind im Falle einer Arbeitslosigkeit zumutbar, wenn Unterhaltspflichtige für ein minderjähriges Kind damit Einkommen erzielen. Wer unverschuldet seine Arbeitsstelle verliert, muss sich ernsthaft um einen neuen Job bemühen. Findet sich keine adäquate Stelle im erlernten Beruf, müssen Unterhaltspflichtige Eva Becker zufolge im Zweifelsfall eine geringer qualifizierte Tätigkeit annehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt für das minderjährige Kind zahlen zu können. Laut der sogenannten Düsseldorfer Tabelle liegt der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind im Jahr 2026 bei 486 Euro (0 bis 5 Jahre) 558 Euro (6 bis 11 Jahre) 653 Euro (12 bis 17 Jahre). Von diesen Beträgen wird zumeist das halbe Kindergeld abgezogen – das Ergebnis ist der tatsächliche monatliche Zahlbetrag. These 5: Unterhaltspflichtigen Arbeitslosen können bei der Jobsuche längere Arbeitswege zugemutet werden. Um den Unterhalt zu sichern, müssen arbeitslose Unterhaltspflichtige unter Umständen auch eine Stelle annehmen, wenn sie einen längeren Arbeitsweg oder gar einen Umzug in eine andere Stadt mit sich bringt. "Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an", sagt Maria Demirci. Eine exakte gesetzliche Regelung, wie viele Kilometer ein Arbeitsweg betragen darf, gibt es ihr zufolge nicht. Und ein Umzug in eine andere Stadt ist nicht immer zumutbar, vor allem, wenn es um sehr weite Entfernungen bei einer engen Bindung zwischen Elternteil und Kind geht. These 6: Bei Selbstständigen, die unterhaltspflichtig für ein minderjähriges Kind sind, gilt: Bringt die Tätigkeit nicht genügend ein, kann das Gericht verlangen, die Tätigkeit zu erweitern oder in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln. "Das ist korrekt", sagt Eva Becker. Auch hierbei kommt es immer auf den Einzelfall an. Becker nennt ein Beispiel. Einem Kneipenwirt kann das Gericht unterstellen, in seinen Räumlichkeiten noch weitere Dienstleistungen wie etwa Live-Musik- oder Themenabende anzubieten - falls es realistische Aussichten gibt, dass der Wirt damit seinen Umsatz steigern und somit seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem minderjährigen Kind nachkommen kann. Macht der Kneipenwirt seit drei Jahren nur Verluste, kann das Gericht ihm auferlegen, dass er innerhalb von drei bis sechs Monaten in ein Angestelltenverhältnis wechselt, das monatlich feste Einkünfte bietet und den Unterhaltspflichtigen so in die Lage versetzt, Unterhalt zu zahlen. Verweigert der Kneipenwirt einen solchen Wechsel, kann das Gericht ein fiktives Einkommen bei der Berechnung des Unterhalts zugrundelegen. These 7: Wer ungelernte Tätigkeiten ausübt, kann als unterhaltspflichtige Person nicht immer einfach eine Ausbildung beginnen, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. "Auch hier ist der Einzelfall entscheidend", sagt Maria Demirci. Wenn es sich um eine erstmalige Ausbildung handelt, die in einem überschaubaren Zeitraum absolviert wird und dazu führt, dass die unterhaltspflichtige Person im Anschluss mehr verdient, kann das Gericht für dieses berufliche Vorhaben durchaus grünes Licht geben. "Sollte der Unterhaltspflichtige dann finanziell nicht in der Lage sein, Unterhalt zu leisten, kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen", sagt Demirci. Das Jugendamt holt sich später das Geld vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück. Und: Mitunter müssen Großeltern Unterhalt für ihre Enkel zahlen, wenn die leiblichen Eltern das finanziell nicht können. Voraussetzung hier: "Die Großeltern müssen über genügend eigenes Einkommen verfügen", so Demirci.

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