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Urteil: Gericht: Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig

Stern 

Brandenburger Unternehmer müssen Corona-Hilfen zurückzahlen, wenn der erwartete existenzbedrohende Engpass ausblieb. So entschied das Oberverwaltungsgericht. Was das Urteil bedeutet.

Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg müssen unter bestimmten Bedingungen die Gelder zurückzahlen. Dies trifft dann zu, wenn ein prognostizierter existenzbedrohender Liquiditätsengpass nicht eingetreten ist. Die betroffenen Unternehmen konnten demnach aus ihren Bewilligungsbescheiden erkennen, dass die Hilfen gewährt wurden, um diesen Engpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden. So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in drei Verfahren entschieden (Az.: OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26).

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Geklagt hatten Unternehmer, die bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Ende März 2020 Anträge auf Soforthilfe gestellt hatten. Sie entschied zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage einer Förderrichtlinie vom 24. März 2020. Die Richtlinie wurde dann durch eine neue vom 31. März 2020 abgelöst, ohne dass sich die Auszahlungsvoraussetzungen wesentlich änderten, so das Gericht. 

In erster Instanz gab es unterschiedliche Urteile

Da bei der ILB bereits mehrere zehntausend Anträge eingegangen waren, legte sie die noch offenen Anträge so aus, dass auch eine Soforthilfe nach der neuen Richtlinie beantragt war. Sie wendete bei der Entscheidung über die Anträge entsprechend die neue Richtlinie an. 

Den Klägern wurde eine Soforthilfe von 9.000 Euro beziehungsweise 30.000 Euro bewilligt. Die Überprüfung durch die ILB Anfang 2022 ergab, dass die prognostizierten Liquiditätsengpässe in den drei jeweils betrachteten Monaten seit Antragstellung nicht eingetreten waren. Gegen die Widerrufs- und Rückforderungsbescheide wegen nicht zweckentsprechender Verwendung der Geldmittel richten sich die Klagen gegen die ILB. 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Klagen in erster Instanz stattgegeben. Dagegen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus aufgehoben. 

Der mit der Soforthilfe verfolgte Zweck sei in den Bewilligungsbescheiden für die Empfänger ausreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Auf die Widerrufsmöglichkeit sei ausdrücklich hingewiesen worden.

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