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Axa verliert vor BGH – so prüfen Versicherte jetzt ihre Ansprüche

Eine Klausel erlaubte der Axa, das Krankentagegeld nach Vertragsschluss zu senken. Diese Praxis unterband jedoch nun Bundesgerichtshof – auch eine nachgebesserte Klausel hat keinen Bestand. Die Axa Krankenversicherung darf in ihren Krankentagegeldversicherungen nicht einfach eine für unwirksam erklärte Klausel durch eine neue ersetzen. Das urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH) und gab somit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen recht. Der nun verhandelte Fall hat eine lange Vorgeschichte. Bereits 2016 hatte der BGH eine Klausel eines Krankentagesgeldversicherers kassiert. Diese besagte: Wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers sinkt, kann die Versicherung das Krankentagegeld und den Beitrag herabsetzen. Axa tauscht Klauseln aus Die für ungültig erklärten Klauseln waren durch die Versicherer im Anschluss jedoch häufig durch eine Klausel ähnlichen Inhalts getauscht worden. Möglich macht dies das sogenannte Klauselersetzungsverfahren. Dieses beinhaltet das Recht, dass Versicherer eine unwirksame Klausel in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen durch neue, wirksame Regelungen austauschen können. Auch die neue Klausel wurde jedoch 2025 vom Bundesgerichtshof beanstandet. Nun untersagte der BGH der Axa, die beanstandete Klausel zu ersetzen. Denn: Ein Ersatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies war aber hier nicht der Fall, wodurch die Klauseln in den Vertragsbestimmungen der Axa Krankentagegeldversicherung unwirksam werden, sofern diese durch Klauselersetzung Vertragsbestandteil wurden. Was Verbraucher jetzt prüfen sollten Laut Rita Reichard, Versicherungsspezialistin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, geht das Urteil über die Axa Krankenversicherung hinaus. "Das Urteil ist auch von allen anderen Krankentagegeldversicherern zu beachten, die eine neue Regelung aufgrund der Unwirksamkeit der Vorgängerbestimmung in ihre AVB eingefügt haben." Versicherte sollten nun mögliche Ansprüche prüfen, rat Reichard. Sollte aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit derzeit ein reduziertes Krankentagegeld ausgezahlt werden beziehungsweise in der Vergangenheit ausgezahlt worden sein, bestehe ein Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Differenz, schreibt die Verbraucherzentrale. "Die überwiegende Zahl der aktuellen Krankentagegeldverträge dürften von der unwirksamen Klauselersetzung betroffen sein", vermutet Reichard. Versicherte sollten sich aber einer Sache bewusst sein: Wenn das Krankentagegeld wieder heraufgesetzt wird, ist auch wieder der ursprüngliche Beitrag zu zahlen.

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