Hände hoch in der Achterbahn: Was viele machen, ist nicht ohne Risiko. Oft gibt es auch Warnhinweise. Doch wie genau müssen die gestaltet sein? Diese Frage war bei einem Gerichtsverfahren zentral. In einem Fahrgeschäft die Hände nach oben werfen. Was viele machen, war einem Mann auf dem Oktoberfest 2025 zum Verhängnis geworden: Die rechte Hand prallte nach seiner Darstellung gegen einen Träger der Anlage, das Handgelenk brach. Er forderte von der Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Doch das Amtsgericht München wies die Klage ab. Wie das Gericht jetzt mitteilt, hatte der Mann die Warnhinweise an der Anlage moniert. Auf denen stand demnach, dass das Hinauslehnen aus dem Fahrzeug und das Hinausstrecken von Armen und Beinen untersagt sei. Dass aber auch das Hochreißen der Arme über den Kopf verboten sei, werde daraus nicht hinreichend deutlich. Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten. "Herausstrecken" meint auch Hochreißen mit Vereinfacht gesagt hielt es in seiner Entscheidung fest: Wenn Warnschilder deutlich machen, dass die Hände nicht herausgehalten werden dürfen, schließt das auch das Nach-oben-Werfen über den Kopf ein. Einem Sachverständigen zufolge waren genug Warnhinweise an der bautechnisch einwandfreien Anlage angebracht, wie aus der Mitteilung des Gerichts hervorgeht. Die Betreiberin hatte außerdem bestritten, dass am Fahrgeschäft überhaupt Stahlträger seien, an denen man sich beim Hochstrecken der Arme verletzen könne - so etwas sei noch nie passiert. Um was für ein Fahrgeschäft es sich genau handelt, schrieb das Gericht nicht. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. (Az.: 172 C 1019/26) Der Vorfall hatte sich beim Oktoberfest 2025 ereignet. Die nächste Wiesn startet am 19. September und nicht nur dort sollten alle den Rat beherzigen: Im Zweifel lässt man die Arme in Achterbahnen und anderen Fahrgeschäften lieber drin. Insbesondere dann, wenn es Warnhinweise gibt.