Migration: Mehr Abschiebungen nach Afghanistan – Thüringen zieht mit
Zustimmendes Nicken aus dem Thüringer Migrationsministerium für neuen Abschieberegeln für Afghanistan. Für wen Ausnahmen gelten sollen.
Thüringens Justiz- und Migrationsministerin Beate Meißner hält die Ausweitung von Abschiebemöglichkeiten nach Afghanistan für legitim. „Auch wenn eine Rückführung nach Afghanistan aufgrund der dortigen angespannten Situation eine erhebliche individuelle Belastung darstellt, sind Aufenthaltsbeendigungen nach den bundesgesetzlichen Grundlagen durchzuführen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen“, teilte die CDU-Politikerin auf dpa-Anfrage über ihr Ministerium mit.
Hintergrund ist die von Hessen bekannt gemachte Information der Bundespolizei, dass Abschiebungen in das von den islamistischen Taliban beherrschte Land nicht mehr auf Straftäter oder Gefährder beschränkt seien.
Zum Stichtag 30. Juni hielten sich laut Ministeriumsangaben insgesamt 523 vollziehbar ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige in Thüringen auf. Davon waren 408 Personen geduldet, sie verfügten also über eine Bescheinigung, dass ihre Abschiebung vorübergehende ausgesetzt war.
Amnesty International etwa kritisierte diese Ausweitung harsch und hält sie angesichts der Menschenrechtsverstöße in Afghanistan für grundsätzlich falsch. Nach 2021 hatten die Taliban die Macht in Afghanistan wieder übernommen. Abschiebungen dorthin finden seit 2024 wieder statt.
Meißner gab an, dass bereits in einer Vielzahl der Fälle ausreisepflichtiger Afghanen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erfolgte. In diesen Fällen sei gerichtlich bestätigt worden, dass keine rechtlichen Hindernisse für eine Abschiebung vorlägen. Deshalb sei es nicht zu begründen, Abschiebungen weiter auszusetzen.
Diese Ausnahmen soll es geben
„Vor diesem Hintergrund befürworte ich eine Öffnung des Personenkreises für Abschiebungen nach Afghanistan über Straftäter hinaus“, erklärte Meißner. Zu diesem Personenkreis gehörten nun auch ausreisepflichtige männliche, alleinstehende afghanische Staatsangehörige.
Allerdings sollten diejenigen Männer nicht abgeschoben werden, die einer Beschäftigung nachgehen und so ihren Lebensunterhalt mindestens überwiegend sichern. Wenn eine Abschiebung bereits angekündigt gewesen sei, bevor er eine Arbeit aufgenommen wurde, solle diese Ausnahme nicht gelten.