Reichartshausen: Geld zurück für 2000 Ruhehain-"Kunden"
Von Christiane Barth
Reichartshausen. Die Gemeinde kann sich über ein stattliches "Weihnachtsgeld" freuen: Rund 180.000 Euro erwartet sie vom Finanzamt zurück. Denn das Gerichtsverfahren, in dem Reichartshausen bereits seit zwei Jahren in Verhandlungen mit der Finanzbehörde ist, ging gut aus. Der Fiskus hatte die Umsatzsteuerpflicht aus den Bestattungseinnahmen im Naturfriedhof "Ruhehain unter den Eichen" eingeklagt.
Ein Urteil fiel zwar nicht, doch die Parteien einigten sich vor dem Finanzgericht in Stuttgart auf einen Vergleich: Die Gemeinde erhält 180.000 von den gezahlten 260.000 Euro zurück. Dies gilt für die Jahre 2008 bis 2014. Ab 2015 forderte die Kommune die Umsatzsteuer von den Ruhehain-"Kunden" bei Reservierungen oder Bestattungen gleich mit ein. Und auch diese Kunden, die bereits ihren Anteil an den Staat gezahlt haben, können sich jetzt freuen: Denn der entrichtete Umsatzsteuerbetrag wird ihnen nun zurückerstattet. Jedoch nicht komplett. Denn es wird differenziert zwischen Kosten, die dem so genannten Liegerecht zugeteilt werden und die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, und von den Kosten für den Aushub und das Verschließen des Grabs, für die die Finanzbehörde weiterhin zulangen darf.
"Das ist doch ein schönes Weihnachtsgeschenk", fand Gunter Jungmann, als er bei der ersten Gemeinderatsitzung unter seinem Vorsitz die Bürgervertreter vom zu erwartenden Geldsegen informierte. Bis das Geld ausgezahlt werde, müsse man sich jedoch noch etwas in Geduld üben. Jungmann rechnet damit in der zweiten Jahreshälfte 2019. Betroffen von der Rückzahlung sind rund 2000 Fälle. "Der Verwaltungsaufwand ist enorm", gibt Bürgermeister Jungmann zu bedenken.
Knackpunkt des Vergleichs, auf den sich die Kommune und das Finanzgericht geeinigt haben: Eine Leistung wie die Bereitstellung des Liegerechtes kommt einer Vermietung gleich und ist daher von der Umsatzsteuer befreit.
Konkret heißt das: Die Reservierung eines Baumes, eines Namensschildes und die Belegerechtserteilung sind Kosten, die von der Finanzbehörde nicht mit Steuern belastet werden dürfen. Sie summieren sich etwa bei der Wahl eines Jungbaumes auf einen Betrag von 880 Euro. Die obendrauf gepackte Umsatzsteuer beläuft sich damit auf 167 Euro. Dieses Geld wird den Kunden (oder deren Erben) nun zurück überwiesen. Für die Urnenbeisetzung werden außerdem 200 Euro erhoben plus des gesetzlichen Steuersatzes. Und diese Erhebung bleibt, wie sie ist und gilt auch rückwirkend.
Trotz der stattlichen Rückzahlung, mit der die Gemeinde nun rechnen darf, spricht Jungmann von einem "Teilerfolg". Denn den Verlust von 80.000 Euro muss die Kommune unterm Strich dennoch hinnehmen. Wäre eine der beiden strittigen Parteien in Revision gegangen, hätte man jedoch vor dem Europäischen Gerichtshof weiter verhandeln müssen, erläutert Jungmann und bilanziert: "Wir können sehr zufrieden sein." Das Finanzamt habe sich vor Gericht sehr kulant gezeigt. Unterm Strich bleiben die Einnahmen aus den Bestattungs- und Reservierungsgebühren laut Grundsatzbeschluss also umsatzsteuerpflichtig, mit Ausnahme der Kosten für das Liegerecht, die jedoch 70 Prozent des Gesamtbetrags ausmachen.