Wenn Sie Ihr Auto mit laufendem Motor abstellen, kann das Folgen haben: Was das Ordnungsamt in diesem Fall tun darf. Wer sein Auto mit laufendem Motor stehen lässt, muss die Kosten für die gewaltsame Öffnung tragen. Das Ordnungsamt ist nicht verpflichtet, den Fahrzeughalter zuvor ausfindig zu machen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor. Das ist passiert In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar den gemeinsamen Wagen abgestellt und abgeschlossen, jedoch den Motor nicht ausgestellt. Das herbei gerufene Ordnungsamt stellte per Halterabfrage fest, dass die Adresse außerorts lag. Eine Befragung der Umgebung sowie der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme blieben erfolglos, so dass das Ordnungsamt das Fahrzeug gewaltsam öffnen ließ. Die dadurch entstandenen Kosten von 150 Euro wollte das Halter-Ehepaar nicht zahlen und zog vor Gericht. So urteilte das Gericht Die Verwaltungsrichter entschieden gegen die Kläger. Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, den Fahrzeughalter vor dem Öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen, falls dieser sich nicht in unmittelbarer Nähe aufhält. Der Erfolg solch einer Suche sei zweifelhaft und koste lediglich Zeit, wie "RA Online" die Entscheidung erläutert. (Az.: 14 K 7125/21)