Beamte genießen viele Vorteile, aber auch für sie gibt es steuerliche Pflichten. Heißt das, sie müssen auch eine Einkommensteuererklärung abgeben? Beamte sind grundsätzlich steuerpflichtig, müssen ihr Einkommen also versteuern. Dafür behält ihr Dienstherr wie jeder andere Arbeitgeber auch jeden Monat einen Teil des Gehalts ein, um ihn als Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Gelten also bei der Steuererklärung dieselben Regeln wie für Arbeitnehmer? Weitestgehend ja. Haben unverheiratete Beamte ausschließlich Einkünfte aus ihrem Beamtenverhältnis, haben sie ihre Steuerschuldigkeit gegenüber dem Finanzamt bereits über die monatlichen Lohnsteuerabzüge getan. Sie sind dann – wie jeder Arbeitnehmer auch – nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung zu machen. Gleiches gilt für verheiratete Beamte, wenn Sie nur ihr Beamtengehalt beziehen und sich für die Steuerklassenkombination 4 und 4 ohne Faktor entschieden haben. Im Faktorverfahren sowie in den Steuerklassen 3 und 5 würde hingegen eine Abgabepflicht gelten. Lesen Sie hier, warum die Ampel die Steuerklassen 3 und 5 abschafft. Wann Beamte noch abgabepflichtig werden Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, warum Beamte eine Steuererklärung einreichen müssen. Es sind dieselben, die auch für jeden Arbeitnehmer gelten. Dazu gehören unter anderem: Sie haben neben Ihrem Beamtengehalt weitere Einkünfte, zum Beispiel Mieteinnahmen oder Nebeneinkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Sie haben Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr erhalten, zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Sie beziehen Einkünfte aus dem Ausland. Ihr Partner ist gestorben. Ihre Ehe wurde geschieden und einer der Partner hat im selben Jahr wieder geheiratet. Außerdem gilt für jeden: Fordert Sie das Finanzamt auf, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie dem nachkommen – auch wenn keine der genannten Voraussetzungen vorliegt. Lesen Sie hier, welche weiteren Gründe dazu führen, dass Sie eine Steuererklärung einreichen müssen. Sonderfall für Beamte in Ausbildung Eine Besonderheit gibt es allerdings, die dazu führt, dass Beamte zu einer Steuererklärung verpflichtet sind: Waren die Beiträge zur privaten Krankenversicherung geringer als die sogenannte Mindestvorsorgepauschale, gilt die Abgabepflicht. Davon sind in der Regel aber nur Beamte in Ausbildung betroffen. Die Mindestvorsorgepauschale wird bei der Lohnsteuerberechnung angesetzt. Sie beträgt 12 Prozent der Bruttodienstbezüge, maximal jedoch 1.900 Euro. Bei Personen in der Ausbildungsphase der Beamtenlaufbahn sind die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mitunter niedriger als die angesetzte Pauschale. Das heißt, der Dienstherr hat beim Lohnsteuerabzug zu wenig Einkommensteuer an das Finanzamt überwiesen. Mit der Steuererklärung würde für Beamten-Azubis dann eine Nachzahlung fällig. Und das wiederum erklärt die Abgabepflicht. Tipp: Wessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Wahrheit höher waren als die Mindestvorsorgepauschale, ist zwar nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet, sollte diese aber freiwillig abgeben. Denn dann hat der Dienstherr zu viel Lohnsteuer abgeführt.