Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Wie kann ich steuerfrei dazuverdienen? Wer sein Gehalt aufstocken will, landet schnell beim Minijob. Denn der lässt sich komplett sozialabgabenfrei gestalten, und auch Steuern fallen in der Regel nur sehr begrenzt an – wenn überhaupt. Doch es gibt noch mehr Möglichkeiten, sein Einkommen aufzubessern. Und hier ist Brutto definitiv auch Netto. Ehrenamt Egal, ob Schriftführer im Schützenverein, Platzwart in der Kreisklasse B oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern – wer sich neben dem Hauptjob ehrenamtlich bei einem gemeinnützigen Verein engagiert, kann dafür eine Aufwandsentschädigung bekommen. Diese ist bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro im Jahr steuerfrei. Übungsleiter Die Ehrenamtspauschale lässt sich mit einer weiteren Pauschale kombinieren: der Übungsleiterpauschale. Wenn Sie zum Beispiel als Sporttrainer, Kirchenmusiker oder Jugendgruppenleiter wirken, sind Einnahmen daraus bis zu einer Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass Sie die Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Das ist der Fall, wenn der Job als Übungsleiter nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmacht. Auch wer arbeitslos ist oder studiert, kann sich als Übungsleiter engagieren. Achtung: Damit Sie sowohl von der Ehrenamts- als auch von der Übungsleiterpauschale profitieren, müssen Sie nicht nur verschiedene Tätigkeiten ausüben. Der Verein muss Ihnen das Geld dafür auch getrennt überweisen. Andernfalls werden je nach Höhe der Zahlungen doch Steuern fällig. Ein Beispiel des Bundesinnenministeriums macht es deutlich: Angenommen, Sie erhalten im Jahr als nebenberuflicher Chorleiter insgesamt 3.200 Euro und sind außerdem noch als ehrenamtlicher Schiedsrichter tätig, wofür Sie 1.000 Euro bekommen. Dann bleiben von diesen insgesamt 4.200 Euro 3.840 Euro steuerfrei – 3.000 Euro als Übungsleiterpauschale für die Chorleitung, 840 Euro als Ehrenamtspauschale für den Schiedsrichterjob. Wahlhelfer Steht eine bundesweite oder eine kommunale Wahl an, können Sie einen Dienst an der Demokratie leisten und sich als Wahlhelfer melden. Dafür gibt es eine Art Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld. Seine Höhe hängt davon ab, um welche Art Wahl es sich handelt. Bei einer bundesweiten Wahl wie der Bundestagswahl liegt das Erfrischungsgeld laut § 10 der Bundeswahlordnung bei 25 Euro pro Wahlhelfer und Tag. Wahlvorsteher bekommen 35 Euro, da sie mehr Arbeitslast und Verantwortung tragen. Die Werte können je nach Gemeinde aber auch höher liegen. Bei Landes- und Kommunalwahlen legen die Bundesländer die Höhe des Erfrischungsgelds fest. Möglich sind zwischen 15 und 120 Euro. Ebenfalls steuerfrei, versteht sich. Schöffe Sie unterstützen Richter bei ihrer Arbeit und fällen Urteile: Rund 60.000 Schöffen tragen in Deutschland dazu bei, dass die Rechtssprechung lebensnah bleibt. Als Entschädigung für ihren Einsatz gibt es 7 Euro pro Stunde – steuerfrei. Bei zwölf Sitzungen im Jahr, die jeweils sechs Stunden dauern, kämen Sie also auf 504 Euro extra. Fällt die Tätigkeit als Schöffe in die normale Arbeitszeit des Hauptjobs, sind 29 Euro pro Stunde drin. Dieses Geld ist dann allerdings steuerpflichtig. Angenommen, Sie kombinieren in einem Jahr alle vier Nebentätigkeiten. Dann sind gut und gerne rund 4.400 Euro netto zusätzlich möglich.