Vorher und nachher: In der Werbung ein beliebtes Mittel, um positive Effekte zu verdeutlichen. Aber nicht immer erlaubt, wie das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden hat.
Vorher-Nachher-Bilder für das Bewerben von Unterspritzen mit Hyaluronsäure sind nach einem am Dienstag veröffentlichen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verboten. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Sie hatte ein Unternehmen aus Recklinghausen auf Unterlassen verklagt, weil es für die angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts im Internet und den sozialen Medien mit Vorher-Nachher-Bildern geworben hatte. Das OLG hat Revision zugelassen, da die Frage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde. (Az.: 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftiges Urteil vom 29. August 2024)
Keine Anreize für Eingriffe mit gesundheitlichen Risiken
Nach Überzeugung des OLG verbietet das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zum Verbraucherschutz die Werbung mit den entsprechenden Bildern. So sollen keine Anreize für Eingriffe mit gesundheitlichen Risiken, Stichwort Schlauchbootlippen, geschaffen werden, die medizinisch nicht notwendig sind.
Die Verbraucherzentrale sah in dem eingesetzten Verfahren einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Das beklagte Unternehmen bestreitet dies, konnte sich aber vor dem 4. Zivilsenat des OLG mit seinen Argumenten nicht durchsetzen. Weil es sich um einen instrumentellen Eingriff am oder im Körper des Menschen, verbunden mit einer Gestaltsveränderung, handelt, sei das Werbeverbot zu rechtfertigen.
Mitteilung OLG Hamm