Neue Abgabefristen, neue Freibeträge, neue Homeoffice-Regeln: Was Sie über die Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2023 wissen müssen.
Noch ist Zeit für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2023. Aber wer es nicht erwarten kann, eine fällige Steuererstattung einzustreichen, kann schon loslegen. Für das Steuerjahr 2023 greifen bei der Einkommensteuer einige steuerliche Entlastungen, einige kommen automatisch, andere muss man beantragen. Eine Übersicht über Fristen und Änderungen sowie nützliche Tipps.
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Steuererklärung hat sich in den letzten Jahren mehrfach verschoben. Im Vergleich zum Vorjahr rutscht sie wieder einen Monat nach vorne: Die Steuererklärung 2023 muss bis spätestens Montag, 2. September 2024 abgegeben werden (da der 31. August auf ein Wochenende fällt).
Wer die Steuererklärung mit Hilfe einer Steuerberaterin oder eines Lohnsteuerhilfevereins anfertigt, hat länger Zeit. In diesem Fall gilt als Abgabefrist erst der 2. Juni 2025. Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt auch hier eine frühere Abgabe verlangen.
Noch wesentlich später können Bürger ihre Steuererklärung abgeben, wenn sie dies freiwillig tun, obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind (siehe unten). Die freiwillige Steuererklärung kann man noch bis zu vier Jahre später abgeben: Für das Steuerjahr 2023 ist der Stichtag daher der 31. Dezember 2027. Und: Bis Ende 2024 kann dementsprechend noch die freiwillige Steuererklärung für 2020 abgegeben werden.
Wenn eine fällige Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht wird, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fordern. Dieser beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer – mindestens 25 Euro je angefangenem Monat. Interview Neujahrsvorsätze 1150
Fristverlängerung gibt es nur in begründeten Ausnahmefällen, sofern die Gründe nicht selbst verschuldet sind. Wer die Steuererklärung später abgeben will, kann das formlos beim zuständigen Finanzamt beantragen. In Frage kommen laut Verbraucherzentrale Gründe wie Krankheit, längere Auslandsaufenthalte oder ausstehende Unterlagen. Das Finanzamt teilt schriftlich mit, ob es die Fristverlängerung gewährt und wenn ja, wie die neue Frist lautet. Es kann aber auch verlangen, dass die Steuererklärung fristgerecht mit Verweis auf fehlende Unterlagen eingereicht wird - ein "vorläufiger" Bescheid kann dann noch nachträglich berichtigt werden.
Verpflichtend ist die Abgabe der Steuererklärung unter anderem für:
Auch eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung kann sich lohnen, da sie oft zu einer Erstattung zu viel gezahlter Steuern führt. Die durchschnittliche Steuererstattung liegt laut Statistischem Bundesamt bei rund 1100 Euro.
Die Steuererklärung in Papierform stirbt langsam aus. Prinzipiell ist die Abgabe der Formulare per Post für Angestellte und Rentner ohne Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zwar noch möglich. Die Finanzämter haben aber den digitalen Weg als Standard etabliert. Über das kostenlose Onlineportal "Elster" der Finanzämter lässt sich die Steuererklärung papierlos ausfüllen und versenden. Belege müssen seit einigen Jahren nicht mehr direkt mitgesendet werden - sondern nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden.
Eine praktische Alternative zu Elster sind kommerzielle Steuerprogramme oder Apps: Sie kosten zwischen 20 und 45 Euro, erleichtern aber das Ausfüllen und sorgen mit Tipps und Hinweisen dafür, dass man keine wichtigen Posten vergisst. So hat man den Preis leicht wieder mehr als reingeholt. Testsieger bei Stiftung Warentest ist Wiso, aber auch andere Steuerprogramme schneiden gut ab.
Wer sich auch mit Steuersoftware nicht zutraut, die Steuererklärung alleine zu machen, kann sich bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater professionelle Hilfe holen. Dafür wird in der Regel ein dreistelliger Betrag fällig. Die genauen Kosten hängen von der Komplexität des Falls und dem Einkommen ab. Lohnsteuerhilfevereine sind günstiger, stehen aber nur Angestellten, Beamten und Rentnern offen (Selbstständigen nicht).
Übrigens: Ausgaben für Steuerberatung oder Steuerprogramm kann man wiederum im nächsten Jahr von der Steuer absetzen. Auswertung Steuerentlastung 2024 9.00
Die Bundesregierung hat für das Steuerjahr 2023 einige steuerliche Entlastungen beschlossen. Automatisch berücksichtigen die Finanzämter den erhöhten Grundfreibetrag, bis zu dem auf Einkünfte gar keine Steuern gezahlt werden müssen – er stieg von 10.347 auf 10.908 Euro. Entsprechend erhöhten sich auch die weiteren Eckwerte, ab denen ein jeweils höherer Steuersatz greift.
Der Kinderfreibetrag stieg ebenfalls um 360 Euro auf 9312 Euro. Alternativ profitieren Eltern vom höheren Kindergeld von 250 Euro pro Kind. Das Finanzamt prüft von sich aus, was günstiger ist. Zudem wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 auf 4260 Euro erhöht.
Der Ausbildungsfreibetrag stieg von 924 auf 1200 Euro pro Kalenderjahr. Eltern können ihn ansetzen, wenn sie ihre volljährigen Kinder, die nicht mehr zu Hause wohnen, während der Berufsausbildung unterstützen.
Aufwendungen für die Altersvorsorge können nun vollständig als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten wurde von 1200 auf 1230 Euro erhöht. Diese Summe setzt das Finanzamt pauschal an, wenn nicht noch höhere beruflich bedingte Kosten nachgewiesen werden.
Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich von 801 auf 1000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 2000 Euro für Paare. Bis zu dieser Summe sind Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne) steuerfrei. Damit keine Abgeltungssteuer abgeführt wird, muss bei der Bank ein Freistellungsauftrag gestellt werden (kann auf mehrere Institute aufgeteilt werden).
Änderungen Verbraucher 2024 20.28
Wer viel im Homeoffice arbeitet, kann unter Umständen deutlich mehr absetzen als noch 2022. Denn die Homeoffice-Pauschale wurde erhöht und ausgeweitet. Statt zuvor fünf Euro für bis zu 120 Tage im Homeoffice können nun sechs Euro für bis zu 210 Tage angesetzt werden. Statt maximal 600 Euro sind somit nun bis zu 1260 Euro drin.
Wer zu Hause ein separates Arbeitszimmer hat, kann statt Pauschale die vollen tatsächlichen Kosten absetzen. Allerdings nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet, in dem Sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbringen. Die bisherige Möglichkeit, auch in anderen Fällen (nicht Mittelpunkt, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung) bis zu 1250 Euro tatsächliche Kosten abzurechnen, entfällt. Statt der nachzuweisenden tatsächlichen Kosten kann auch für das Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von 1260 Euro angesetzt werden.
Der Artikel erschien erstmals am 26.2.2024 und wurde leicht aktualisiert