Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Streitigkeiten beim Erbe und die Frage, ob hier ein Nachlasspfleger schlichten könnte. Am häufigsten entbrennt in Erbengemeinschaften Streit wegen unklarer oder als unfair empfundener Quoten. Wenn unklar ist, wer wie viel bekommt, ein Testament angefochten wird oder Pflichtteilsansprüche im Raum stehen, beginnt der Konflikt oft schon bei der Frage, wer überhaupt Erbe ist. Auch Immobilien, Grundstücke oder Gegenstände mit emotionalem Wert lassen sich schwer gerecht aufteilen. Doch was passiert, wenn sich die Miterben nicht einigen können? Genau dieses Problem schildert auch ein t-online-Leser und fragt: "Kann in solchen Fällen ein Nachlasspfleger die Lösung sein?" Nachlasspfleger klärt keine Erbstreitigkeiten Nein, ein Nachlasspfleger kann Streitigkeiten über die Aufteilung des Erbes nicht klären. Darauf weisen die Erbrechtsexperten von "Erbteilung" unter Berufung auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 33 Wx 219/25 e) hin. Danach ist die Aufgabe eines Nachlasspflegers klar begrenzt: Er soll den Nachlass sichern und verwalten, wenn die Erben unbekannt sind oder es noch nicht feststeht, ob sie die Erbschaft annehmen. Da innerhalb von Erbengemeinschaften das Einstimmigkeitsprinzip gelte, seien Alleingänge einzelner Erben kaum möglich, so der Geschäftsführer von "Erbteilung", Manfred Gabler. Frag t-online: Kann ich das Erbe vor Eintritt des Erbfalls ausschlagen? Kinderlos: Wer bekommt das Vermögen nach dem Tod? Sind die Erben hingegen bekannt und streiten lediglich über ihre jeweiligen Anteile am Nachlass, liegt kein Fall für eine Nachlasspflegschaft vor. Das hat auch das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigt. In einem solchen Fall darf das Nachlassgericht keinen Nachlasspfleger einsetzen, weil kein Sicherungsbedarf besteht. Für die Klärung der Erbquoten sind vielmehr die Erben selbst verantwortlich. Können sie sich nicht einigen, bleibt ihnen nur der Weg über die Zivilgerichte, um die Aufteilung verbindlich feststellen zu lassen. Ein Nachlasspfleger ist Gabler zufolge dagegen nicht dafür zuständig, interne Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu lösen. Witwe forderte die Hälfte des Nachlasses Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des OLG München. In dem Fall stritten eine Witwe und ihre drei Stiefkinder über die Höhe ihrer jeweiligen Erbteile. Während die Kinder davon ausgingen, dass alle vier Erben zu gleichen Teilen bedacht wurden, vertrat die Witwe die Auffassung, ihr stehe die Hälfte des Nachlasses zu. Nachdem die Kinder eine Vollmacht der Witwe widerrufen hatten, beantragte sie beim Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers. Das Gericht lehnte dies jedoch ab – ebenso wie später das OLG München. Die Begründung: Die Erben waren bekannt, es ging ausschließlich um Streit über die Erbquote. Ein solcher Konflikt reicht den Richtern zufolge nicht aus, um eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Nachlasspfleger: Wann er eingesetzt wird Die Aufgaben des Nachlasspflegers sind klar definiert: Er ermittelt die Erben und stellt sicher, dass der Nachlass gesichert und verwaltet wird. Dazu gehört etwa: ein Nachlassverzeichnis zu erstellen; den Nachlass gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen, Vertragspartnern und vor Gericht zu vertreten; Wertgegenstände in Besitz zu nehmen und laufende Kosten wie Strom, Heizung oder Steuern zu begleichen; Bestattungskosten nach entsprechender Prüfung aus dem Nachlass zu bezahlen. Zudem ist die Rolle des Nachlasspflegers klar von anderen Rollen zu unterscheiden: Ein Testamentsvollstrecker setzt den Willen des Verstorbenen um, wie er im Testament oder Erbvertrag festgelegt ist. Ein Nachlassverwalter kommt dagegen zum Einsatz, wenn der Nachlass überschuldet ist. Seine Aufgabe ist es, die Schulden zu ordnen und die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Der Nachlasspfleger kümmert sich ausschließlich um die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, nicht um dessen Aufteilung oder die Klärung von Streitigkeiten.