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Steuererklärung 2025: Freibeträge steigen – wichtige Neuerungen beachten

2026 müssen viele Bürger die Steuererklärung für 2025 einreichen. Die gestaltet sich jedoch etwas anders als im Jahr zuvor. Was Sie wissen sollten. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss sich von Jahr zu Jahr an neue gesetzliche Vorgaben bei der Einkommensteuer gewöhnen. t-online fasst zusammen, was im Steuerjahr 2025 gilt und worauf Sie achten sollten. Änderungen für alle Steuerzahler Steuerfreier Grundfreibetrag: Sie müssen nicht auf Ihr gesamtes Einkommen Steuern zahlen. Einen Teil rührt das Finanzamt gar nicht erst an, den sogenannten Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2025 steigt er von 11.784 Euro auf 12.096 Euro. Für Ehepartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag von 24.192 Euro. Änderungen für Arbeitnehmer Dienstwagen privat nutzen: Fahren Sie einen reinen Elektro-Firmenwagen oder einen Brennstoffzellenwagen, der ab dem 1. Juli 2025 neu oder gebraucht angeschafft wurde, wird dieser bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro ermäßigt besteuert. Für ältere E-Autos gilt noch die alte Grenze von 70.000 Euro. Fällt Ihr E-Dienstwagen unter diese Grenzen, versteuern Sie ihn monatlich pauschal mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Bei teureren Fahrzeugen wären es 0,5 Prozent des Listenpreises. Fünftelregelung: Wer 2025 eine Abfindung erhalten hat und hohe Steuern darauf umgehen will, muss jetzt selbst aktiv werden. Die sogenannte Fünftelregelung, bei der die Abfindung steuerlich so behandelt wird, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt, müssen Arbeitnehmer selbst über ihre Steuererklärung anmelden. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Lohnsteuerberechnung anwenden. Das hatte den Vorteil, dass die Steuerersparnis direkt bei Ihnen ankam – und nicht erst, nachdem Sie die Steuererklärung für 2025 eingereicht haben. Dienstreisen ins Ausland: Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die sogenannten Pauschbeträge für Dienstreisen ins Ausland. Bis zu deren Höhe kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für Übernachtungen steuerfrei erstatten und die Angestellten dürfen ihren sogenannten Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen. Welche Pauschbeträge 2025 für welches Land gelten, können Sie hier nachlesen. Sachbezüge: Kommt Ihr Arbeitgeber für Ihre Verpflegung und Unterkunft auf, müssen Sie diese Sachbezüge versteuern. 2025 gelten zum Teil höhere Werte als im Jahr zuvor. Für ein Frühstück müssen Sie 2,30 Euro angeben, für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro und für eine gestellte Unterkunft 11,10 Euro pro Tag. Änderungen für Rentner und Pensionäre Steuerpflicht: Jahr für Jahr müssen Neurentner einen größeren Teil ihrer Rente versteuern . Haben Sie 2025 zum ersten Mal gesetzliche Rente bezogen, sollen Sie auf 83,5 Prozent davon Steuern zahlen müssen. Nur noch 16,5 Prozent sollen steuerfrei bleiben. Der Freibetrag ändert sich dann in den folgenden Rentenjahren nicht mehr. Lesen Sie hier, wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen. Versorgungsfreibetrag: Haben Sie 2025 erstmals Beamten- oder Betriebspensionen erhalten, ist davon ebenfalls nur ein kleiner Teil steuerfrei. Dieser Versorgungsfreibetrag sinkt 2025 auf 13,2 Prozent der Pension, höchstens jedoch 990 Euro. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt auf 297 Euro. Zusammen dürfen Sie also auf maximal 1.287 Euro keine Steuern zahlen. Lesen Sie hier, warum die Beamtenpension höher ist als die gesetzliche Rente. Änderungen für Gutverdiener Soli-Freigrenze: Der Solidaritätszuschlag ist für die meisten Einkommensteuerzahler seit 2021 komplett entfallen. Das liegt an der jährlichen Freigrenze, bis zu der kein Soli anfällt. Denn diese wurde deutlich erhöht. Für das Steuerjahr 2025 ist sie von 18.130 Euro auf 19.950 Euro für Singles gestiegen und für Paare von 36.260 Euro auf 39.900 Euro. Erst wenn Ihre Einkommensteuer oberhalb dieser Werte liegt, zahlen Sie den Soli. Änderungen für Eltern Kinderfreibetrag: Wer Kinder hat, dem steht neben seinem persönlichen Grundfreibetrag noch ein Kinderfreibetrag zu. Das heißt, ein größerer Teil Ihres Einkommens bleibt steuerfrei. Für 2025 wurde der Kinderfreibetrag von 6.612 Euro auf 6.672 Euro angehoben. Zusammen mit dem vollen Erziehungsfreibetrag von 2.928 Euro liegen die Freibeträge in Summe bei 9.600 Euro pro Kind. Ob diese Beträge oder das Kindergeld für Sie mehr Vorteile bringen, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung (Günstigerprüfung). Unterhaltsleistung: Unterhaltszahlungen können Sie grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen . 2025 ist das bis zu einem Betrag von 12.096 Euro möglich – so viel wie der Grundfreibetrag (siehe oben). Mehr zum Trennungsunterhalt lesen Sie hier. Wichtig: Seit 2025 können Sie Unterhaltszahlungen nur noch dann absetzen, wenn Sie diese überwiesen haben. Barzahlungen können Sie nicht geltend machen. Kinderbetreuungskosten: Für das Steuerjahr 2025 können Eltern höhere Anteile der Kinderbetreuungskosten absetzen . Zuvor waren 67 Prozent von maximal 6.000 Euro nicht auf das zu versteuernde Einkommen anrechenbar, nun sind es 80 Prozent. Der Höchstbetrag ist damit von 4.000 auf 4.800 Euro pro Jahr gestiegen. Absetzbar sind zum Beispiel Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe und Tagesmütter. Entlastung für Alleinerziehende: Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird seit 2025 auch dann angerechnet, wenn Ehepaare noch verheiratet sind, aber bereits getrennt leben. Sie müssen dafür nicht in Steuerklasse 2 veranlagt sein. Der Entlastungsbetrag liegt bei 4.260 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Welche Voraussetzungen außerdem gelten, lesen Sie hier. Änderungen für Selbstständige Kleinunternehmer: Wer 2025 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte, muss neue Grenzwerte einhalten: Der Umsatz darf im Vorjahr maximal 25.000 Euro betragen, im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro. Trifft das auf Sie zu, müssen Sie auf Ihre Verkäufe keine Umsatzsteuer abführen , erhalten aber auch die Umsatzsteuer aus Ihren Einkäufen nicht erstattet. Rürup-Rente: Selbstständige können ihre Beiträge in die Rürup-Rentenversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Und das zu 100 Prozent. Bei Altersvorsorgeaufwendungen gilt im Steuerjahr 2025 jedoch ein geförderter Höchstbetrag von 29.344 Euro für Ledige. Zusammen Veranlagte können bis zu 58.688 Euro der Rürup-Investitionen absetzen. Schnellere Abschreibung: Normalerweise werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung linear abgeschrieben, das heißt, ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden über mehrere Jahre verteilt, indem ein bestimmter Abschreibungsbetrag in der Steuererklärung angesetzt wird. Wer allerdings ab dem 1. Juli 2025 bewegliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt hat, kann diese auf Wunsch auch degressiv abschreiben. Das heißt: mit dem Dreifachen des linearen Abschreibungssatzes. Maximal können Sie 30 Prozent der Kosten abschreiben.

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