Der Betreiber beantragt eine größere Lärmbelastung. Der Kreis Höxter ist dagegen. Zwei Gerichte fordern Rücksicht auf eine Altenpflegeeinrichtung in der Nähe und weisen die Klage ab.
Es bleibt dabei: Der Betreiber einer Auto-Test- und Präsentierstrecke im Teutoburger Wald darf den Betrieb tagsüber nicht ausweiten. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit ein Urteil aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Minden bestätigt. Das OVG ließ laut Mitteilung wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Grund für die Entscheidung: Die Strecke "Bilster Berg" liegt rund zwei Kilometer entfernt von einer Altenpflegeeinrichtung in Nieheim. Eine Ausweitung des Betriebs auf der Strecke würde einer Überschreitung der zulässigen Lärmbelastung führen, sagt der 8. Senat des OVG zur Begründung. Für Pflegeeinrichtungen gilt als maximale Lärmbelastung ein Richtwert von 45 Dezibel. Der Betreiber hatte beim Kreis Höxter eine Anhebung auf 50 Dezibel beantragt. Die Behörde lehnte ab und es folgte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Minden.
In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter betont, dass die Pflegeeinrichtung schon seit mehreren Jahrzehnten betrieben werde und die Teststrecke am "Bilster Berg" erst 2011 genehmigt worden war. Der Kläger müsse von daher Rücksicht nehmen.