Eine Schwerbehinderung führt in Deutschland nicht automatisch zum Wegfall der Kontogebühren. Worauf es dabei genau ankommt, lesen Sie hier. Zum Jahresende 2023 lebten in Deutschland laut dem Statistischen Bundesamt 7,9 Millionen Menschen mit Schwerbehinderung – also einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent. In dieser Lage können Sie entweder selbst ein Konto eröffnen oder Ihr gesetzlicher Betreuer übernimmt das. Was Sie darüber wissen sollten. Girokonto für Menschen mit Behinderung seit 2020 In den Fokus rückte das Bankkonto für Menschen mit Behinderung 2019. Mit dem Bundesteilhabegesetz haben sich einige Aspekte grundlegend geändert – besonders für Schwerbehinderte in Wohneinrichtungen. Seitdem ist es nötig, ein persönliches Girokonto einzurichten. Leistungen werden seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr direkt an Einrichtungen, sondern an den Bewohner ausgezahlt. Im Alltag bietet diese Regelung Vorteile für Sie. Sie verfügen damit über Guthaben, ohne auf Betreuungspersonen oder Treuhandkonten angewiesen zu sein. Aber: Das Girokonto bedeutet auch Pflichten. Eine ist die Zahlung der Kontoführungsgebühr. Der Gesetzgeber sieht keine verbindliche Regelung vor, nach der Sie oder Angehörige mit Schwerbehinderung davon befreit sind. Lesen Sie hier, ob Rentner Kontoführungsgebühren zahlen müssen. Steuererleichterungen, wie Ermäßigungen bei der Kfz-Steuer oder eine vergünstigte Beförderung im Personennahverkehr, bleiben davon natürlich unberührt. Auch Mobilitätshilfen sowie einige besondere Regeln im Arbeitsrecht stehen Ihnen weiterhin zu. Banken ohne Kontoführungsgebühr finden Die Kontoführungsgebühren variieren je nach Bank deutlich. Wenn Sie ein Konto eröffnen möchten, lohnt sich ein Vergleich. Direktbanken sind Institute, die vornehmlich online erreichbar sind. Diese verzichten häufig auf Gebühren für die Kontoführung. Achten Sie aber genau auf versteckte Zusatzkosten. Telefonbanking oder beleghafte Buchungen kosten mitunter vergleichsweise viel. Auszahlung der Grundsicherung Wenn Sie trotz Behinderung fähig sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und nicht auf die Grundsicherung angewiesen sind, gibt es keine Vorschriften zur Höhe Ihres Vermögens. Anders sieht die Situation bei Bezug von Leistungen wie Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI aus. Hier können Sie einen Vermögensfreibetrag von maximal 10.000 Euro in Anspruch nehmen. In gleicher Höhe gilt der Freibetrag für Ehe- oder Lebenspartner.