Mit der Bezahlkarte sollen Geflüchtete in Deutschland einkaufen und nur geringe Bargeldsummen abheben. Zwei Asylbewerber haben jetzt dagegen geklagt und recht bekommen. Das Sozialgericht Nürnberg hat zwei Geflüchteten recht gegeben, die gegen Einschränkungen durch die Bezahlkarte für Asylbewerber geklagt haben. In Eilverfahren wies das Gericht die Stadt Schwabach an, den beiden Klägerinnen ihre monatlichen Unterstützungsleistungen künftig wieder auf ihr Konto zu überweisen – statt sie nur über die Bezahlkarte zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Das Bezahlkarten-System ist seit Ende Juni bayernweit im Einsatz. Mit den Karten kann in Geschäften eingekauft und pro Monat bis zu 50 Euro in bar abgehoben werden. Die Karte ist zudem regional beschränkt und nicht für Online-Einkäufe gedacht. So soll der Missbrauch von Leistungen und in der Konsequenz auch die Zuwanderung begrenzt werden. Flüchtlingsverbände haben daran wiederholt Kritik geübt. Behörde muss "zwingend Ermessen ausüben" In dem konkreten Fall führte die Klägerin an, dass es ihr mit der Bezahlkarte nicht möglich sei, etwa günstig im Internet oder im benachbarten Nürnberg einzukaufen. Auch könne sie nicht ohne weiteres Vereinen beitreten, weil die Überweisung der Mitgliedsbeiträge erst genehmigt werden müsse. Die zweite Klägerin argumentierte ähnlich. Das Nürnberger Sozialgericht entschied in dieser Woche in beiden Fällen, dass die Behörde bei der Entscheidung, wie sie den Asylsuchenden ihre Leistungen zur Verfügung stellt, "zwingend Ermessen auszuüben" hat. Sie müsse die örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen der Klägerinnen berücksichtigen, sonst drohten ihnen "wesentliche Nachteile". Eine Sprecherin des Nürnberger Sozialgerichts betonte, dass damit keine Aussage zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einführung der Bezahlkarte getroffen worden sei. Das Hamburger Sozialgericht hatte zuvor die Bargeldobergrenze von 50 Euro zumindest für Flüchtlinge mit Kindern und Schwangere für rechtswidrig erklärt. Die für die Karte zuständige Sozialbehörde müsse die persönlichen Lebensumstände der Antragstellenden berücksichtigen und starre Obergrenzen würden das nicht ermöglichen, hieß es.