Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Was passiert mit Rentenansprüchen bei einem Versorgungsausgleich? Ein t-online-Leser schildert uns den Fall, dass er bei seiner Heirat bereits in Rente ist und seine Ehefrau noch mindestens zehn Jahre weiterarbeiten möchte. In dieser Zeit zahlt sie in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erwirbt weitere Rentenpunkte , während er weiterhin regulär seine Altersrente bezieht. Er möchte nun wissen, ob bei einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Hälfte der erworbenen Rentenpunkte der Frau berücksichtigt wird – und dies, obwohl die Frau beim Eintritt in die Regelaltersrente eine deutlich niedrigere Rente zu erwarten hat als der Mann. Versorgungsausgleich bei Scheidung Hier ist die Antwort: "Bei einem Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden, hälftig geteilt", erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. "Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Heirat und endet mit dem Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrages. Hat nur ein Partner Rentenpunkte während der Ehezeit erworben, gibt er hiervon die Hälfte an den anderen Ehepartner ab", so Braubach weiter. Rentenpunkte, die vor der Ehezeit erworben wurden, werden durch den Versorgungsausgleich nicht geteilt. "Mit einem Ehevertrag oder einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich können Paare dies gesondert regeln", sagt Braubach. Aufgabe des Versorgungsausgleiches Die Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die Ehepaare während der Ehezeit erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen partnerschaftlichen Lebensleistung. Sie dienen der Versorgung beider Ehegatten. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen die Anrechte auch in der Beamtenversorgung oder in einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge im In- und Ausland. Wird eine Ehe geschieden, so werden grundsätzlich alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich hälftig geteilt. Den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht von Amts wegen durch, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren. Die Einzelheiten regelt seit September 2009 das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Gleiches gilt, wenn eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.