Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kontoentgelte in der Sparphase von Bausparverträgen nicht zulässig sind. Was Betroffene jetzt tun sollten.Viele Bausparkassen verlangen von ihren Kunden pauschale Gebühren für die Kontoführung. Nun ist klar: Das ist nicht nur in der Darlehensphase unzulässig, sondern auch in der Sparphase.Ein solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen, weil damit Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Mehr dazu lesen Sie hier.Doch wie kommen Bausparer nun an das zu viel gezahlte Geld? Reicht es, darauf zu warten, dass sich die Bausparkasse von selbst rührt? Nein, sagen Experten.Widerspruch gegen Gebühren einlegen"Wer so eine Gebühr bezahlt hat, sollte diese schriftlich von seiner Bausparkasse zurückfordern", sagt Hermann-Josef Tenhagen, Chefredakteur des Verbraucherportals "Finanztip", t-online. "Das ist für drei Jahre rückwirkend möglich."Ob Sie in der Sparphase Kontoführungsgebühren gezahlt haben, können Sie in den Jahreskontoauszügen Ihres Bausparkontos nachprüfen. Andere Begriffe dafür sind Servicepauschale, Serviceentgelt oder Jahresentgelt.Das Geld wird immer einmal im Jahr abgebucht, gleich zum Jahresanfang. Je nach Bausparkasse zahlen Sie zwischen 9 und 30 Euro. Lesen Sie hier, wie ein Bausparvertrag genau funktioniert.Welche Gebühren Sie zurückfordern könnenAufgrund der Verjährungsfrist können Sie noch Gebühren zurückverlangen, die Sie im Jahr 2019 oder später gezahlt haben. Für das Jahr 2019 endet die Frist am 31. Dezember 2022. Sie dürfen zudem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr von Ihrer Bausparkasse fordern.Ein Musterschreiben für die Rückforderung der Kontogebühren in der Ansparphase finden Sie zum Beispiel auf der Webseite der Verbraucherzentralen.Was tun, wenn die Bausparkasse mauert?Weigert sich Ihre Bausparkasse, das Geld zu erstatten, können Sie einen Ombudsmann einschalten. Es startet dann ein Verfahren, das auch die Verjährung hinauszögert. Gebühren aus 2019 können Sie dann auch nach dem 31. Dezember 2022 zurückbekommen. Das Ombudsverfahren ist für Sie kostenlos.Je nach Art der Bausparkasse sind unterschiedliche Schlichtungsstellen zuständig. Kunden von privaten Bausparkassen wenden sich an die Kundenbeschwerdestelle beim Verband der Privaten Bausparkassen, Kunden von Landesbausparkassen an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken.Idealerweise akzeptiert die Bausparkasse das Schlichtungsangebot des Ombudsmanns. Tut sie das nicht, hilft nur noch eine Klage.