Eberbach. (MD) Orange-farbene Zettel finden sich derzeit wieder an mehreren Zweirädern, die am Fahrrad-Unterstand beim Eberbacher Bahnhof abgestellt sind. Die stammen vom Ordnungsamt der Stadt Eberbach. Auf den Vordrucken wird "der sehr geehrte Fahrzeughalter, die sehr geehrte Fahrzeughalterin" aufgefordert, das Fahrzeug "umgehend", spätestens jedoch bis zu einem handschriftlich darauf vermerkten Datum zu entfernen. Widrigenfalls es kostenpflichtig entfernt werde.
"Unsere Mitarbeiter haben ein Auge darauf, wo in der Stadt über einen längeren Zeitraum solche Vehikel abgestellt sind, ohne dass sie zwischenzeitlich bewegt werden", erklärt dazu Ordnungsamtsleiter Rainer Menges auf Nachfrage. Dann wolle man mit den amtlich angebrachten und unterschriebenen Zetteln einen Hinweis für den Eigentümer geben. Denn den kenne man freilich mangels eines Kennzeichens nicht. Solche augenscheinlich "herrenlosen" Räder finde man häufig im Stadtbereich. Nicht nur am Bahnhof, sondern oft auch an Laternen oder Zäune angelehnt, berichtet Menges aus Erfahrung. Manchmal werde man auch von Bürgern über die Existenz eines solchen Gefährts aufmerksam gemacht. Wobei die Räder häufig auch per Schloss gesichert sind.
Grundlage für das städtische Tätigwerden an einem solchen Fahrrad seien gleich mehrfach in diversen Gesetzen vorhanden. Die gesetzlichen Grundlagen werden vorgedruckt auf den Zetteln aufgeführt. Wobei der Amtsschimmel gewaltig wiehert. Da ist zum einen das Straßengesetz für Baden-Württemberg. Das führt in Paragraf 16 Regelungen über die Sondernutzung einer Straße auf. Denn die geht über den "Gemeingebrauch" hinaus, was beim dauerhaften Abstellen eines Velos im öffentlichen Raum der Fall sein dürfte. Der Paragraf 54 des gleichen Gesetzes klärt darüber auf, wer ordnungswidrig handelt und wie teuer denn eine solche Ordnungswidrigkeit kommen kann.
Dann kommt auch noch der Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes, wo es wiederum um Sondernutzung und Ordnungswidrigkeiten geht. Zu guter Letzt nicht zu vergessen die Straßenverkehrsordnung, die in Paragraf 32 über "Verkehrshindernisse" und folgerichtig in Paragraf 49 über deren Sanktionierung als Ordnungswidrigkeiten Auskunft gibt. Geldbußen wurden freilich bislang dafür in Eberbach noch nie verhängt, da man den jeweiligen Eigentümer ja nicht kennt.
Um es etwas abzukürzen: Falls das "herrenlose" Rad nach der gesetzten Frist nicht vom Eigentümer wieder in Beschlag genommen wurde, holen es laut Menges Mitarbeiter des Bauhofs ab. Dann muss es die Verwaltung gemäß gesetzlicher Vorschriften ein halbes Jahr in Verwahrung nehmen. Hat sich nach Ablauf der sechs Monate noch immer kein Eigentümer gemeldet, darf die Stadt den Gegenstand "verwerten". Das wurde auch schon per Versteigerung im Rathaus gemacht. Der Erlös fließt dann in die Stadtkasse.
"Wir haben aber schon seit Längerem keine Versteigerung mehr gehabt", sagt der Amtsleiter. Dies sei unter anderem der Corona-Pandemie geschuldet. Die Stadt darf übrigens im Bereich des Fahrradunterstandes am Bahnhof tätig werden. Der vor gut zehn Jahren auf städtische Kosten erneuerte Abstellplatz inklusive Überdachung steht zwar auf DB-Gelände. "Aber mit der Bahn haben wir darüber eine Vereinbarung", erläutert Rainer Menges.