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Schmerzensgeld für fehlerhafte Kronen: Zahnarzt erhält zweite Chance

Fehlerhafte Kronen und starke Schmerzen – nicht immer läuft beim Zahnarzt alles glatt. Doch welche Rechte haben Betroffene in solchen Fällen? Dies zeigt ein aktueller Fall aus Köln. Ob fehlerhafte Wurzelbehandlungen, nicht erkannte Karies oder schlecht sitzende Kronen: Auch Zahnärzten können handwerkliche Fehler unterlaufen. Doch nicht jeder Fehler berechtigt den leidtragenden Patienten unmittelbar zu Schadenersatz. Vielmehr muss dem Mediziner die Chance eingeräumt werden, seinen Fehler selbst zu korrigieren. Das sagt das Kölner Oberlandesgericht (OLG). Im konkreten Fall hatte ein Zahnarzt einem Patienten 14 Kronen im Oberkiefer eingesetzt. Sieben dieser Kronen, so die Klage des Patienten, seien aber nicht randschlüssig eingepasst worden. In der Zahnmedizin bedeutet Randschlüssigkeit, dass der Rand der Krone nahtlos am Zahn anliegt. Steht die Krone jedoch ab, können Bakterien darunter gelangen und neue Karies verursachen. Manche der Kronen seien zudem zu lang gewesen und drückten permanent auf das Zahnfleisch. Dies habe nach Angaben des Patienten dazu geführt, dass das Zahnfleisch stark geschwollen war und so stark schmerzte, dass er kaum noch normal essen und trinken konnte. Mit seinen Beschwerden wandte sich der Mann an seine Krankenkasse. Ein von dieser beauftragter Gutachter stellte darauf hin fest, dass die Kronen nicht funktionstüchtig waren. Eine Nachbesserung sei darum notwendig. Die Krankenkasse erklärte ihrem Kunden, dass der Zahnarzt diese Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung kostenfrei durchführen würde. Hierzu zeigte sich der Zahnarzt auch bereit. Doch der Mann gab an, das Vertrauen in den Arzt verloren zu haben, und klagte auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Zahnarzt-Bonusheft verloren? Das können Sie in diesem Fall tun Patient klagt auf Schmerzensgeld Diese Forderung wies das OLG jedoch zurück. Auch bei nachweislichen Mängeln müsse der Patient dem Arzt eine "Gelegenheit zur Nachbesserung" bieten. Nur wenn dies für den Patienten unzumutbar sei oder aber der Arzt die Nachbesserung verweigere, könne der Patient auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld klagen. Ein perfekter Sitz von Kronen könne nicht immer nach dem ersten Behandlungstermin gewährleistet werden. Korrekturbedarf sei deshalb nicht ungewöhnlich, stellte das OLG klar. Dem Zahnarzt müssten deshalb Nachbesserungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Erst wenn der Zahnersatz nach mehrfacher Nachbesserung nicht passe, bestehe die Möglichkeit für Schadenersatz. Das Gericht befand zudem, dass der Zahnarzt die Nachbesserung nicht von sich aus anbieten müsse. Es liege vielmehr in der Verantwortung des Patienten, eventuelle Beschwerden und Änderungswünsche mitzuteilen. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu. Wichtig zu wissen Wenn es um Zahnersatz geht, haben Zahnärzte nicht nur die Pflicht, sondern auch ein Recht, bei Problemen den Patienten weiterzubehandeln. Das Recht erlischt erst, wenn eine Nachbesserung dem Patienten nicht mehr zuzumuten ist, beispielsweise weil der Zahnarzt die Mängel nicht in einer angemessenen Frist beheben kann. Wenn der Zahnarzt keine Abhilfe leisten kann oder eine Weiterbehandlung verweigert, sollten Patienten ihre Krankenkasse kontaktieren. Diese erstellt ein Gutachten vom Zahnersatz. Bestätigt dieses die Mängel, haben die Patienten ein Anrecht auf Nachbesserung oder gar eine Neuanfertigung – dann auch in einer anderen Zahnarztpraxis. Wechselt ein Patient aber von sich aus während einer nicht abgeschlossenen Behandlung, ohne seinem Zahnarzt eine Nachbesserungschance einzuräumen, kann er kein Schmerzensgeld wegen mangelhaften Zahnersatzes verlangen.

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