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Neuer Trick gegen AfD-Veranstaltungen: Redeverbot für Höcke

In Bayern ist der Kommunalwahlkampf gerade in der Endphase, und alle Parteien wollen noch einmal attraktive Veranstaltungen bieten, um am 8. März gut abzuschneiden. Das gilt auch für die bayerische AfD.

An zwei Orten war eine Veranstaltung mit Björn Höcke als Hauptredner geplant, im oberfränkischen Seybothenreuth am 15. und in Lindenberg im Allgäu am 16. Februar. Beide Städte hatten erst versucht, der Partei die Nutzung der Halle zu untersagen. Allerdings scheiterte Lindenberg vor dem Verwaltungsgericht Augsburg.

Die Parteien, so der Tenor des Augsburger Urteils, müssten schließlich gleich behandelt werden, und eine vage Gefahrenprognose erlaube deshalb keine Kündigung der Nutzung. Diese Beschlüsse sind wenig überraschend, da sie mit dem Tenor übereinstimmen, der etwa bezüglich der Nutzung der Stadthalle Essen durch die AfD, aber in früheren Verfahren auch in Bezug auf die Linkspartei herrschte.

Allerdings entwickelte sich eine neue Strategie. Erst zum Jahresanfang war Artikel 21 der Bayerischen Gemeindeordnung geändert worden, der den Anspruch von Gemeindeangehörigen regelt, die Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen (was in diesem Zusammenhang heißt, dass jeder Einwohner einer Gemeinde grundsätzlich eine Stadthalle oder andere gemeindliche Räume mieten darf). Der Artikel wurde um Absatz 1a ergänzt, in dem der Nutzungsanspruch verneint wird, wenn "Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen oder antisemitische Inhalte zu erwarten sind."

Das Augsburger Verwaltungsgericht machte die Gemeinde explizit auf die Möglichkeit aufmerksam, auf Grundlage dieses Artikels zwar nicht die Veranstaltung selbst, aber einen Auftritt Höckes zu verbieten. "Der Ausschluss eines Redners ist grundsätzlich seitens der Kommune durh eine vollziehbare Auflage i. S. v. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zur Zulassungsentscheidung möglich und durchsetzbar."

Die oberfränkische Stadt Seybothenreuth änderte daraufhin ihr Vorgehen gegen die Veranstaltung und erteilte, statt die Vergabe der Halle aufzuheben, ein Redeverbot für Höcke. Das wurde nun vom Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigt:

"Angesichts der rechtsextremistischen Ausrichtung von Björn Höcke, seine Aussagen bei früheren öffentlichen Auftritten auch in jüngster Vergangenheit, des Charakters einer Wahlkampfveranstaltung und der vom Veranstalter angekündigten Themen der Reden" seien einschlägige Rechtsverstöße hinreichend wahrscheinlich.

Seybothenreuth hatte sich vor allem auf die Verurteilung Höckes wegen der Verwendung einer – eher unbekannten – SA-Parole berufen. Eine Verurteilung, die durchaus angezweifelt werden kann. Der Bundesgerichtshof, der erst im September vergangenen Jahres das Urteil bestätigt hatte, hat in seinem Beschluss erklärt, es genüge, dass die SA diese Losung auch verwendet habe, selbst dann, wenn sie unabhängig von dieser Organisation in Gebrauch war; auch der Bekanntheitsgrad der Losung sei ohne Belang. Allerdings wurden in diesen Verfahren nur Geldstrafen verhängt.

Ein Redeverbot für einen spezifischen Redner ist jedoch ein massiver Eingriff in dessen Grundrechte. Selbst wenn die Veranstaltung in Seybothenreuth am 15. Februar ohne den Redner Höcke stattfinden sollte (ein Eilantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist immer noch möglich), wird sie die Gerichte noch lange danach beschäftigen.

Die Änderung in der Bayerischen Gemeindeordnung jedenfalls dürfte gerade den Kommunalwahlkampf zum Ziel gehabt haben. Denn mit dem Stichwort "Antisemitismus" lassen sich alle Veranstaltungen untersagen, die sich kritisch mit Israel auseinandersetzen, und die übrigen Gründe richten sich vor allem gegen die AfD, wie am aktuellen Fall zu beobachten.

Mehr zum Thema – Vor AfD-Parteitag: Stadt Essen verlangt "Selbstverpflichtung der Vermeidung von strafbaren Aussagen"

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