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Schenkungssteuer für Eltern und Kinder: Diese Regeln gelten

Viele Schenkungen, die in der Familie bleiben, müssen nicht versteuert werden. Erst dann, wenn sie besonders wertvoll sind, will das Finanzamt teilhaben. Das Eigenheim, das in der Familie bleiben soll, Papas geliebter Oldtimer – einige Teile des Vermögens sind so viel wert, dass selbst dann Schenkungssteuer anfällt, wenn sie an Verwandte gehen. Zwischen Eltern und Kindern greifen allerdings besonders hohe Freibeträge. Wir zeigen, was in diesem Fall gilt. Schenkungssteuer: Was gilt, wenn Eltern Kinder beschenken? Bedenken Eltern ihre Kinder mit einer Schenkung, müssen die Kinder erst dann Steuern darauf zahlen, wenn jedes Kind Vermögen im Wert von mehr als 400.000 Euro erhält. Ein Haus, das 500.000 Euro wert ist und zu gleichen Teilen an zwei Kinder geht, müsste also beispielsweise nicht versteuert werden. Der Freibetrag von 400.000 Euro gilt übrigens nicht nur für leibliche Kinder. Auch Adoptiv- und Stiefkinder profitieren von ihm. In Ausnahmefällen gilt das sogar für Enkelkinder. Aber nur dann, wenn die Kinder des Schenkenden nicht mehr leben. Andernfalls sinkt der Freibetrag für Enkel auf 200.000 Euro. Wird der Freibetrag überschritten, fällt für den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer an. Welcher Steuersatz greift, hängt ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad ab. Kinder und Enkel zählen bei der Schenkungssteuer beide zur Steuerklasse I. Das heißt, sie erhalten den günstigsten Steuersatz. Er variiert aber, und zwar je nachdem, wie sehr der Wert der Schenkung über den Freibetrag hinausgeht: Bis 75.000 Euro: 7 Prozent Bis 300.000 Euro: 11 Prozent Bis 600.000 Euro: 15 Prozent Bis 6 Millionen Euro: 19 Prozent Bis 13 Millionen Euro: 23 Prozent Bis 26 Millionen Euro: 27 Prozent Mehr als 26 Millionen Euro: 30 Prozent Was gilt, wenn Kinder Eltern beschenken? Läuft es umgekehrt und Kinder beschenken ihre Eltern, fällt der Freibetrag deutlich niedriger aus. Lediglich 20.000 Euro sind dann von der Schenkungssteuer befreit. Von allem, was darüber hinausgeht, möchte das Finanzamt etwas abbekommen. Dabei fallen auch die Steuersätze höher aus, weil Eltern bei Schenkungen nicht zur Steuerklasse I, sondern zur Steuerklasse II zählen. Bis 75.000 Euro: 15 Prozent Bis 300.000 Euro: 20 Prozent Bis 600.000 Euro: 25 Prozent Bis 13 Millionen Euro: 35 Prozent Bis 26 Millionen Euro: 40 Prozent Mehr als 26 Millionen Euro: 43 Prozent Dieselben Bedingungen gelten auch bei Schenkungen an Stiefeltern und Schwiegereltern.

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