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Verwaltungsbeirat in einer WEG? Was für Sie steuerlich zählt

Als WEG-Verwaltungsbeirat haben Eigentümerinnen und Eigentümer häufig gut zu tun. Aus steuerlicher Sicht bekommen sie dafür wenig zurück - im Gegenteil, teils müssen sie sogar aufpassen. In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) engagieren sich Eigentümer ehrenamtlich als Verwaltungsbeirat. In ihrer Funktion sind sie dafür verantwortlich, Abrechnungen zu prüfen, die Hausverwaltung zu beraten und als Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwalter zu fungieren. Das kann ordentlich Arbeit machen. Doch wie ist dieses Engagement steuerlich zu behandeln? Grundsätzlich erhalten Verwaltungsbeiräte keine Vergütung. In der Praxis kommt es laut Bund der Steuerzahler jedoch häufig vor, dass die WEG eine pauschale oder konkrete Aufwandsentschädigung zahlt, etwa für Porto, Telefon, Fahrten zur Eigentümerversammlung oder andere Tätigkeiten. Dann ist besondere Vorsicht geboten, weil nicht jede der Zahlungen steuerfrei vereinnahmt werden kann. Erstattung benötigt Einzelnachweis "Kostenerstattungen, die gegen Nachweis tatsächlich entstandener Ausgaben gezahlt werden, sind steuerfrei", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. "Pauschale Zahlungen ohne Einzelnachweis gelten hingegen als steuerpflichtige Einnahmen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden - in der Regel als sonstige Einkünfte." Doch es gibt eine Freigrenze: Sind die Leistungen keiner Einkunftsart zuzuordnen, sind diese Einkünfte steuerfrei, sofern sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Wird jedoch die Tätigkeit regelmäßig vergütet oder ergibt sich eine andere Art nebenberuflicher Struktur, kann das Finanzamt sogar eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit annehmen. Ehrenamtspauschale keine Option Wem durch seine Tätigkeit als Verwaltungsbeirat eigener Aufwand entsteht - etwa durch Fahrtkosten, Büromaterialien oder Telefonkosten -, der kann davon selbst nicht steuerlich profitieren. Denn diese Ausgaben können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Grund: Ihnen steht kein steuerpflichtiges Einkommen entgegen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Verwaltungsbeiräte einen Anspruch auf Kostenerstattung durch die WEG haben, zum Beispiel durch Beschluss oder Vertrag, auf die der Beirat ausdrücklich verzichtet. "In einem solchen Fall kann der fiktive Erstattungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen als Spende abgesetzt werden", so Karbe-Geßler. Dazu sind jedoch eine schriftliche Vereinbarung und eine Spendenbescheinigung erforderlich. "Die in anderen Bereichen bekannte Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale ist bei WEG-Beiräten nicht anwendbar, da deren Tätigkeit weder im gemeinnützigen noch im pädagogischen oder kulturellen Bereich angesiedelt ist", sagt Daniela Karbe-Geßler.

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