Weihnachten – Zeit für Ruhe und Familie. Doch was, wenn die Führungskraft plötzlich anruft und die Besinnlichkeit stört? Was arbeitsrechtlich gilt. Die Geschenke sind ausgepackt, das Weihnachtsessen duftet – und plötzlich klingelt das Telefon. Der Chef meldet sich und will, dass man noch etwas erledigt oder ins Büro kommt. Ist das rechtlich überhaupt erlaubt? Die Antwort ist Nein. "Es sei denn, ich habe eine vertragliche oder eine sonstige Verpflichtung, erreichbar zu sein", schränkt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht , ein. Denn an Feiertagen gilt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer nicht für die Arbeit erreichbar sein müssen. Das betrifft auch andere Ruhezeiten wie den Urlaub, Krankheitstage oder nach Feierabend. Die Zeit gehört zur persönlichen Freizeit und muss respektiert werden. Erreichbarkeit nur in Ausnahmefällen notwendig In folgenden Fällen kann eine Erreichbarkeit dennoch erforderlich sein: Vertragliche Vereinbarung: Im Arbeitsvertrag steht ausdrücklich, dass Erreichbarkeit an Feiertagen vereinbart ist. Betriebsvereinbarung: Eine Regelung innerhalb des Unternehmens schreibt Erreichbarkeit vor. Berufliche Besonderheiten: Bei speziellen Berufen wie Feuerwehr, IT-Bereitschaftsdienst oder in leitenden Funktionen kann Erreichbarkeit auch an Feiertagen notwendig sein. Ohne solche Vereinbarungen oder Regelungen gilt laut Görzel: Arbeitnehmer haben ein Recht auf Freizeit und müssen nicht erreichbar sein. Arbeitgeber dürfen nicht verlangen, dass Sie Ihre Erholung für berufliche Zwecke unterbrechen.