In Städten gestaltet sich die Parkplatzsuche oft schon zu normalen Zeiten als Geduldsprobe. Doch Halteverbotsschilder sollten deshalb nicht verschoben werden. Schon in den Achtzigerjahren hat Herbert Grönemeyer die mühevolle Suche nach einem Parkplatz beschrieben: "Ich drehe schon seit Stunden / hier so meine Runden ..." . Vor allem in der Feierabendzeit wird es in Städten teils sehr mühsam, noch eine passende Lücke zu finden. Ein temporäres Halteverbotsschild an der letzten passenden Lücke kann das Fass zum Überlaufen bringen und die kriminelle Energie in einem wecken: Ist es erlaubt, dieses Schild um ein paar (Zenti-)Meter zu verschieben, um das Auto endlich parken zu können? Ein Vergehen, viele Konsequenzen Mitnichten, heißt es vom Verkehrsrechtsexperten Christian Marnitz, der unter anderem für das Portal "geblitzt.de" tätig ist. Bei der eigenmächtigen Veränderung von Verkehrsschildern handelt es sich ihm zufolge nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Das Verstellen eines Verkehrsschildes wird als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Strafgesetzbuch) und als Amtsanmaßung (§ 132 Strafgesetzbuch) gewertet. Beide Straftatbestände können ernsthafte Konsequenzen haben. Zudem kann das Umstellen oder Entfernen eines Straßenschildes als ein versuchter Diebstahl nach § 242 StGB gewertet werden, heißt es von der Stadt Naunhof. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann je nach Schwere des Vergehens und etwaiger Vorstrafen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass der Verkehr durch das versetzte Schild beeinträchtigt oder sogar gefährdet wird. Die Amtsanmaßung wiederum wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder ebenfalls mit einer Geldbuße bestraft. Selbstgebastelte Schilder sind ebenfalls problematisch Auch das eigenmächtige Aufstellen selbst gebastelter Verkehrszeichen kann schwerwiegende Folgen haben. Wenn beispielsweise jemand ein selbst gebasteltes Tempo-30-Schild im Vorgarten aufstellt, könnte dies ebenfalls als Straftat gelten. Laut Bußgeldkatalog sind hier mindestens 15 Euro fällig, wobei die Strafen je nach Situation auch höher ausfallen können. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Witterungsbedingte Veränderungen wie zugeschneite Schilder stellen keine Ordnungswidrigkeit dar, sofern die Schilder noch erkennbar sind oder ihre Form leicht identifiziert werden kann.