Auf Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne fällt Kapitalertragsteuer an. Oft wird sie automatisch abgeführt. Wann Sie dennoch die Anlage KAP in der Steuererklärung ausfüllen müssen. Wer Kapitalerträge erzielt, muss ab einer bestimmten Höhe Kapitalertragsteuer zahlen. Seit 2009 werden Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen anders besteuert als andere Einkunftsarten wie das Gehalt. Damals wurde zur Steuervereinfachung das System der Abgeltungssteuer eingeführt. Lesen Sie hier mehr über die Versteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen. Die Anlage KAP ist ein Formular der Steuererklärung , in dem die Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben werden. Sie dient der Erfassung von Kapitalerträgen, die nicht bereits durch die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten sind oder für die eine Nachversteuerung erforderlich ist. Konkret heißt das: Wurden Kapitalerträge bereits durch die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert, ist die Besteuerung in der Regel erledigt und die Abgabe der Anlage KAP nicht erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen: In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen, in anderen Fällen nicht. Eine Übersicht. Wann es erforderlich ist, die Anlage KAP auszufüllen Wenn von Ihren Kapitalerträgen noch keine Kapitalertragsteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wurde, dann sind Sie verpflichtet, diese in der Anlage KAP aufführen. Dies ist beispielsweise in folgenden Fällen nötig: Sie besitzen ein Auslandsdepot: Ausländische Banken und Fondsgesellschaften behalten keine Abgeltungssteuer ein. Daher müssen Sie diese Kapitalerträge in der Anlage KAP eintragen. Angeben müssen Sie dort Ihre kompletten Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne für jeden einzelnen Fonds. Denn die Gewinnermittlung erfolgt fondsbezogen. Haben Sie Fondsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft, müssen Sie jede Tranche in einer eigenen Spalte erfassen. Manchmal bekommen Sie vom ausländischen Depotanbieter eine Jahressteuerbescheinigung, von der Sie die Angaben übernehmen können. Sie erhalten Zinsen aus einem Privat- oder Beteiligungsdarlehen: Die Abgeltungsteuer gilt auch für Geschäfte zwischen Verwandten oder Freunden, wenn sie so abgewickelt werden, wie es unter fremden Dritten üblich ist. Sie haben Kapitalerträge aus anderen Einkünften (zum Beispiel aus Vermietung oder aus einem Gewerbebetrieb) erzielt, die bisher nicht versteuert wurden und für die anrechenbare Steuern angefallen sind. Erstattungszinsen vom Finanzamt: Wenn Sie im vergangenen Jahr Zinsen vom Finanzamt erhalten haben, müssen Sie ebenfalls die Anlage KAP ausfüllen. Denn auf die Zinsen wird Abgeltungsteuer fällig. Das Finanzamt verzinst Steuererstattungen nach einer Karenzzeit von 15 Monaten rückwirkend bis 2019 mit 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Kirchensteuer wurde noch nicht abgeführt: Wer Mitglied einer Kirche ist, muss auf Kapitalerträge Kirchensteuer zahlen. Diese wird in der Regel von der Bank abgeführt. Wer dem widerspricht, muss die Kapitalerträge in der Anlage KAP angeben. Die Kirchensteuer wird dann über die Steuererklärung festgesetzt. Dies gilt auch, wenn Ihre Bank beim Steuerabzug eine zu niedrige Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt hat, bei Erträgen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds und bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen (Abschluss ab 2005). Wann es ratsam ist, die Anlage KAP auszufüllen Es gibt auch Fälle, in denen Sie die Anlage KAP nicht ausfüllen müssen, es aber dennoch tun sollten, um zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückzuerhalten. Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft: Wenn Sie Ihren Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro (Stand: 2024) nicht voll ausgeschöpft haben, oder Sie haben keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt, dann können Sie sich die darauf einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückfordern. Günstigerprüfung: Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt und Sie sich die von der Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer (zuzüglich Soli) – also insgesamt 26,375 Prozent – erstatten lassen möchten, können Sie mit der Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragen. Die bereits von der Bank mit Abgeltungsteuer einbehaltenen Kapitalerträge werden dann stattdessen mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuert. Das Finanzamt erstattet dann die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer. Lesen Sie mehr dazu hier. Wenn Sie bei verschiedenen Banken Verluste aus Börsengeschäften (zum Beispiel Aktienverkäufe) erlitten haben, sollten Sie ebenfalls die Anlage KAP ausfüllen. Dazu benötigen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank. Diese können Sie bis zum 15. Dezember des Steuerjahres bei Ihrer Bank beantragen. Wenn Sie diese Frist versäumt haben, müssen Sie ein weiteres Jahr warten. Die Bank trägt den Verlust ins Folgejahr vor und verrechnet ihn zunächst mit neuen Gewinnen. Bleibt danach noch ein Verlust übrig, können Sie diesen im Folgejahr in der Anlage KAP eintragen. Gut zu wissen: Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Ansonsten werden Verluste aus Kapitalanlagen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs: Wenn Sie vor 2005 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben (Altverträge), ist die Versicherungsleistung steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und Sie mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Bei einem Neuvertrag (also ab 2005), bei dem die Leistung nach Ablauf von zwölf Jahren und frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Verträgen ab 2012: ab Vollendung des 62. Lebensjahres) ausgezahlt wird, müssen Sie die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe Ihrer eingezahlten Versicherungsbeiträge versteuern (sog. Halbeinkünfteregelung). Die Versicherungsgesellschaft behält jedoch immer die Abgeltungsteuer auf den vollen Unterschiedsbetrag ein. Da Sie aber nur die Hälfte der Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern müssen, können Sie dies über Ihre Steuererklärung korrigieren. Zur Korrektur von Irrtümern der Bank : Es kann sein, dass die Bank beim Steuerabzug Fehler gemacht hat. Daher sollten Sie Ihre Steuerbescheinigung genau prüfen. Dies betrifft insbesondere: falsche Berücksichtigung der fondsspezifischen Teilfreistellung, Verwendung geschätzter Werte (Ersatzbemessungsgrundlage) bei Fondsverkäufen und fehlende Kenntnis des Anschaffungspreises bei Wertpapierverkäufen. In diesen Fällen können Sie eine Neuberechnung beantragen und entsprechende Korrekturen in verschiedenen Zeilen der Anlage KAP eintragen. Dabei ist es wichtig, die notwendigen Nachweise zu erbringen und alle relevanten Informationen anzugeben. Von der Bank nicht berücksichtigte, ausländische Quellensteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen: Bis 2017 mussten Anleger jährlich selbst die wiederanlegten Dividenden („ausschüttungsgleiche Erträge“) von sogenannten thesaurierenden Fonds in der Steuererklärung angeben. Seit 2018 entfällt diese Pflicht durch die Einführung von Vorabpauschalen . Banken berechnen nun die Steuern für ausländische thesaurierende Fonds. Verkaufen Sie einen solchen Fonds, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass die Erträge in den Vorjahren bereits versteuert wurden. In der Anlage KAP müssen Sie entsprechende Korrekturen vornehmen. Relevante Unterlagen sollten Sie bis zum Verkauf aller Fondsanteile aufbewahren. Für ab 2018 gekaufte thesaurierende Fonds ist keine zusätzliche Angabe in der Steuererklärung erforderlich. Anlage KAP richtig ausfüllen Um die Anlage KAP korrekt ausfüllen zu können, sind die Angaben der Bank erforderlich. Kreditinstitute müssen jedem Anleger und jeder Anlegerin jährlich eine kostenlose Steuerbescheinigung ausstellen. Diese enthält unter anderem: die Höhe der Kapitalerträge Gewinne aus Aktienveräußerungen Ersatzbemessungsgrundlage Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes Höhe des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrags Kapitalertragsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer Summe der angerechneten ausländischen Steuer Summe der anrechenbaren, noch nicht angerechneten ausländischen Steuer sowie Informationen zu ausländischen thesaurierenden Investmentfonds – inklusive der jeweils relevanten Zeile in der Anlage KAP.