Gerade in der Vorweihnachtszeit tummeln sich in den Einkaufsstraßen die Leute. Sonntags aber ist bekanntlich Ruhe. Nur manche Läden dürfen dann in NRW geöffnet haben - aber was dürfen sie verkaufen?
Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen dürfen sonntags neben Blumen und Pflanzen auch Dekoartikel und Christbaumschmuck verkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgehalten. Der Verkauf stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil diese Produkte zum Randsortiment der Märkte gehörten, entschied der Karlsruher Senat. Als solche sei ihr Verkauf nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW auch an Sonn- und Feiertagen zulässig.
Das höchste deutsche Zivilgericht wies damit eine Revision der Wettbewerbszentrale zurück. Die hatte den sonntäglichen Verkauf der Weihnachtsartikel für unlauter gehalten und auf Unterlassung geklagt. Doch damit hatte sie schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht Bochum wies die Klage ab, die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen. Mit der Entscheidung des BGH ist der Rechtsstreit nun rechtskräftig abgeschlossen. (Az. I ZR 38/24)