Mehrere Regelungen des hessischen Verfassungsschutzgesetzes, in denen es um die Erhebung und Übermittlung von Daten geht, sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Dabei geht es unter anderem um die Regelungen zur Handyortung und zum Einsatz verdeckter Mitarbeiter. (Az. 1 BvR 2133/22)
Sie gelten vorübergehend bis Ende 2025 weiter, allerdings teilweise eingeschränkt. Eine Regelung, in der es um die Weitergabe von Daten an Strafverfolgungsbehörden geht, wurde teils für nichtig erklärt.