Wurde Ihr Antrag auf Grundsicherung abgelehnt? Oder die Leistung nicht korrekt berechnet? Dann müssen Sie den Bescheid nicht einfach hinnehmen. Diese Möglichkeiten bleiben Ihnen. Zu wenig Vermögen, zu wenig Einkommen: Wer seinen Lebensunterhalt in Deutschland nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Form der Grundsicherung. Das kann etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder aber das Bürgergeld sein. Betroffene müssen diese Leistungen im Sozialamt beziehungsweise Jobcenter beantragen. Doch nicht immer bekommen Anspruchsberechtigte das, was ihnen zusteht. Bei Ablehnung oder zu geringer Leistungszusage kann es sich lohnen, gegen den Bescheid vorzugehen. Das geht mithilfe eines Widerspruchs, heißt es in einer Info-Broschüre des Bundesarbeitsministeriums. Wo und bis wann dieser Widerspruch einzureichen ist, können Antragstellerinnen und Antragsteller ihrem jeweiligen Bescheid entnehmen. In der Regel muss dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich erfolgen. Wer dabei Hilfe benötigt, kann sich zum Beispiel an eine Beratungsstelle der Sozialverbände VdK oder SoVD oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt Betroffenen nur noch der Rechtsweg. Dann ist laut Bundesarbeitsministerium eine Klage vor dem Sozialgericht notwendig, um einen möglichen Anspruch durchzusetzen. Ein Anwaltszwang besteht hierfür nicht, es kann aber durchaus sinnvoll sein, einen erfahrenen und fachlich versierten Rechtsbeistand zu konsultieren. Die Mühe kann sich nach Erfahrung von Mohamed El-Zaatari lohnen. Der Rechtsanwalt und Rechtsabteilungsleiter bei der nach eigenen Angaben größten Verbraucherrechtskanzlei Deutschlands Rightmart sagt, dass zumindest bei den Bürgergeld-Bescheiden rund jeder zweite fehlerhaft sei. Darum sei es beinahe fahrlässig, einen Bescheid nicht prüfen zu lassen. Der überaus größte Teil der fehlerhaften Bescheide würde dabei schon nach einem Widerspruchsverfahren geändert. Häufig sei der Rechtsweg gar nicht notwendig.