Das Ende der Abgabefrist naht: Wer zur Steuererklärung verpflichtet ist, sollte langsam aktiv werden. Und dabei diese zehn Spartipps beherzigen. Normalerweise wäre die Frist bereits verstrichen, doch in diesem Jahr haben Sie noch ein letztes Mal länger Zeit, um Ihre Steuererklärung abzugeben. Bis zum 2. September, um genau zu sein. Doch egal, wann man sich an die Formulare setzt – Spaß macht das wohl nur den wenigsten. Etwas besser von der Hand geht die Erklärung aber womöglich, wenn man alle Tricks kennt, mit denen sich Steuern sparen lassen. Dann werden Sie für die Mühe mitunter sogar üppig entschädigt. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hat gleich zehn solcher Tipps parat. 1. Fahrtkosten Ein wichtiger Hebel, mit dem Arbeitnehmer Steuern sparen können, sind die Werbungskosten. Zwar berücksichtigt das Finanzamt bereits automatisch eine Pauschale von 1.230 Euro im Jahr, doch viele kommen auf höhere berufliche Ausgaben – manchmal allein schon aufgrund des Arbeitswegs. "In vielen Fällen lohnt es sich, die absolvierten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in der Steuererklärung anzugeben", heißt es bei der VLH. "Denn mit der Entfernungspauschale kommt man bei 215 Arbeitstagen und einer Entfernung von 20 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bereits auf 1.290 Euro." Damit hätten Sie die Werbungskostenpauschale bereits geknackt. Für jeden gefahrenen Kilometer gibt es 30 Cent vom Fiskus, ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Je weiter die Strecke zur Arbeit ist, desto höher fällt also der Betrag aus, den Sie steuerlich geltend machen können. 2. Homeoffice-Pauschale Doch auch wer gar nicht zur Arbeit fahren muss, weil er von zu Hause aus arbeiten kann, profitiert: Seit dem Steuerjahr 2023 beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Tag und darf für maximal 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden. "Wer also seine berufliche Tätigkeit an mindestens 210 Tagen überwiegend von zu Hause ausübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann 1.260 Euro steuerlich geltend machen – und liegt auch damit schon über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro", so die VLH. Wer im Büro arbeitet, hat meist ein Mischmodell: An manchen Tagen fährt er zur Arbeit, an anderen arbeitet er im Homeoffice. In diesem Fall kann dann für die Tage im Büro die Entfernungspauschale genutzt werden und für die Tage zu Hause die Homeoffice-Pauschale. Manch einer darf sogar beides kombinieren. "Wer dauerhaft keinen Arbeitsplatz beispielsweise für Schreibarbeiten im Betrieb hat, kann ab dem Steuerjahr 2023 die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen", erklärt die VLH. "Das ist möglich, wenn er oder sie an dem entsprechenden Tag etwa morgens zur Arbeit gefahren ist und nachmittags auch noch von zu Hause gearbeitet hat." Das betreffe zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. 3. Arbeitsmittel Und noch ein Tipp zu den Werbungskosten: Auch Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur und andere Arbeitsmittel können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen . Hat ein solcher Gegenstand höchstens 800 Euro netto gekostet und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt (mindestens zu 90 Prozent), können Sie die Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend machen. Teurere Arbeitsmittel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer. Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze, und das Bundesfinanzministerium bietet zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Möchten Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen, als in den AfA-Tabellen angegeben, müssen sie dies besonders begründen. 4. Krankheitskosten Nicht alle Kosten, die bei der Behandlung von Krankheiten entstehen, übernimmt die Krankenkasse. Den Teil, den Sie selbst zahlen mussten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. "Dazu können Ausgaben oder Zuzahlungen unter anderem für Brillen, Hörgeräte, Krankengymnastik, Massagen sowie verschriebene Medikamente und Fahrten zur Arztpraxis zählen", informiert die VLH. "Das Finanzamt erkennt aber nur unmittelbare Krankheitskosten an: Das sind Ausgaben für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen, nicht aber für die Krankheitsvorbeugung." Die Behandlungen müssen zudem gezielt angeordnet worden sein. Außerdem errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Eigenbelastung. Diese richtet sich unter anderem nach der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens. Nur was darüber hinausgeht, wirkt sich steuermindernd aus. Mehr dazu lesen Sie hier. 5. Haushaltsnahe Dienstleistungen Ob Putzkraft, Haushaltshilfe, Gartenpflege oder Kinderbetreuung: Beauftragen Sie für Arbeiten in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, die Sie oder ein anderes Mitglied des Haushalts selbst erledigen könnten, einen Dienstleister, lässt sich ein Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Das Finanzamt gewährt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr. "Wichtig ist, dass die Rechnungen unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg zum Beispiel für die Überweisung vorliegt", so die Experten. "Zudem müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden – denn für Letztere gibt es keine Steuerermäßigung." 6. Handwerkerleistungen Auch wer einen Handwerker beauftragt hat, kann Steuern sparen – und das nicht unerheblich. Denn die Leistungen werden nicht bei der Berechnung des Einkommens abgezogen, sondern senken direkt die festgesetzte Einkommensteuer . Egal, ob also das Bad renoviert, Bodenbelag ausgetauscht oder ein Garten angelegt wurde: Bis zu 20 Prozent dieser Handwerkerkosten können Sie in der Steuererklärung angeben. Als Höchstgrenze gelten 1.200 Euro im Jahr. Wichtig: Es muss sich um eine bestehende Wohnung oder ein bestehendes Haus handeln, die oder das selbst bewohnt wird. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Rechnungen unbar beglichen worden sein, beispielsweise per Überweisung. Materialkosten werden nicht anerkannt, aber zu den Arbeitskosten gehören neben den Lohnkosten auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel. 7. Kinderbetreuungskosten Ist Ihr Kind jünger als 14 Jahre, können Sie einen Teil der Betreuungskosten von der Steuer absetzen. "Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 Euro pro Kind und Jahr – also bis zu 4.000 Euro", so die VLH. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten, Kindertagesstätte , Hort und Krippe sowie für einen Babysitter, ein Au-pair, eine Nanny beziehungsweise ein Kindermädchen. Auch hier gilt wieder: Es muss eine Rechnung vorliegen und diese unbar beglichen worden sein. Essensgeld wird allerdings nicht anerkannt, ebenso wenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen. Gut zu wissen: Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein. 8. Spenden Haben Sie einer gemeinnützigen Organisation Geld gespendet, rechnet sich das bei der Steuer. Für Spenden bis 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis, um diese steuerlich geltend zu machen. Das kann ein Kontoauszug sein oder der Screenshot einer Überweisung beziehungsweise ein anderer Überweisungsbeleg. Spenden von mehr als 300 Euro erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. "Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten, steuerbegünstigten Zweck verwendet wird", erklärt die VLH. 9. Versicherungen Aufwendungen fürs Alter tragen nicht nur langfristig dazu bei, dass Sie später abgesichert sind, sie bringen auch schon kurzfristig weniger Steuern. Dazu zählen etwa Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung , Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung. Die Kosten dafür können Sie in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 Euro für Ledige und 53.056 Euro für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend machen. Arbeitgeberbeiträge werden allerdings mitgerechnet. Auch Beiträge für Riesterverträge können Sie absetzen – zumindest bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 Euro. Mehr zu den Steuervorteilen bei Riester lesen Sie hier. Theoretisch sind auch sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen absetzbar. Allerdings liegt die Grenze hierfür bei 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 Euro für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. "Somit ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht", erklärt die VLH. Immerhin: Unbegrenzt als Werbungskosten werden berufliche Policen steuerlich anerkannt, etwa eine Berufshaftpflicht- oder Arbeitsrechtsschutzversicherung. Lesen Sie hier mehr dazu, was Sie alles als Sonderausgaben absetzen können. 10. Umzugskosten Mussten Sie aus beruflichen Gründen umziehen, können Sie viele Ausgaben als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Dazu zählen zum einen allgemeine Umzugskosten wie Fahrten zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung, Fahrten zum Einzug, Kosten für die Umzugsfirma und sogar die Miete für die bisherige Wohnung, wenn Sie diese zusätzlich zur neuen Wohnung zahlen müssen. Maximal können Sie noch sechs Monatsmieten absetzen. Dazu kommen sonstige Ausgaben, zum Beispiel für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, den Telefonanschluss in der neuen Wohnung, Gebühren für das neue Kfz-Kennzeichen oder Ummelden und Ändern des Personalausweises. "Diese können entweder durch Nachweise mit den tatsächlichen angefallenen Kosten oder ohne Nachweise mit der Umzugskostenpauschale geltend gemacht werden", teilt die VLH mit. Für Umzüge zwischen dem 1. April 2022 und 29. Februar 2024 beträgt die Umzugskostenpauschale 886 Euro für die berechtigte Person sowie jeweils 590 Euro für Angehörige wie Ehe- und Lebenspartner, eigene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder. Für Umzüge ab dem 1. März 2024 beläuft sich die Pauschale auf 964 Euro beziehungsweise 643 Euro für Angehörige.