Der Kläger wollte im Mai 2023 vom Flughafen BER zurück nach Köln/Bonn fliegen und dabei – wie auf dem Hinflug wenige Tage zuvor – sein Springseil (Länge 2,74 Meter) im Handgepäck mitnehmen. Das fiel bei der Röntgenkontrolle des Gepäcks auf. Sicherheitspersonal und Bundespolizei waren sich einig: Das geht so nicht!