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Steuern: Wie Sie zum Jahresende 2022 noch richtig sparen können

Bis zum Jahresende können Sie noch viel für Ihre Finanzen tun. Wer jetzt wichtige Anträge stellt und Geld zum richtigen Zeitpunkt ausgibt, spart Steuern.Geschenke einpacken, Plätzchen backen, dekorieren – zum Jahresende geht es bei vielen Menschen hektisch zu. Doch bei all dem Stress sollten Sie Ihre eigenen Finanzen nicht aus dem Blick verlieren.Denn bis zum 31. Dezember können Sie noch einiges tun, um Steuern zu sparen – etwa mit geschickt geplanten Ausgaben. Klingt paradox, kann sich aber kräftig lohnen. Außerdem sollten Sie prüfen, ob Ihre Steuerklasse optimal gewählt ist, ob Sie alle wichtigen Anträge gestellt haben und ob Sie womöglich noch schnell heiraten sollten. Alle Tipps im Überblick.Werbungskosten überschlagenJeder Beschäftigte kann im Steuerjahr 2022 pauschal 1.200 Euro Werbungskosten geltend machen – 200 Euro mehr als bisher. Das nennt sich Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Mit jedem Euro, den Sie bei Ausgaben für den Job über dieser Grenze liegen, sparen Sie Steuern. Es kann sich also lohnen, Kosten vorzuziehen. Das gilt insbesondere, wenn Sie mit Ihren Ausgaben knapp unter dem Pauschbetrag liegen.15 Tipps: Das können Sie von der Steuer absetzenLeicht vermeidbar: Sieben teure Fehler bei der SteuererklärungSie könnten zum Beispiel versuchen, eine Rechnung für eine 2023 geplante Fortbildung noch im Jahr 2022 zu bezahlen. Denn für den Fiskus zählt der Zeitpunkt, an dem das Geld fließt. Für teure Elektrogeräte wie Smartphones und Arbeitsmittel wie Schreibtische können Sie Ausgaben bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro brutto voll absetzen. Was mehr kostet, müssen Sie über mehrere Jahre verteilt abschreiben. Für Computer und Zubehör wie Drucker, Headsets und berufsbezogene Software gilt seit 2021 gar keine Preisgrenze mehr.Als Werbungskosten zählen alle Ausgaben für Ihren derzeitigen oder künftigen Job. Das sind unter anderem:Arbeitsmittel wie Laptop, Smartphone, BürostuhlTelefonkostenReisekostenPendlerpauschaleArbeitszimmerHandwerkerkosten richtig planenNicht nur für den Job lohnt es sich, Geld zum richtigen Zeitpunkt auszugeben. Auch wer einen Handwerker beauftragt, sollte genau rechnen. Bis zu 6.000 Euro können Sie pro Jahr steuerlich geltend machen. 20 Prozent davon erkennt das Finanzamt an – also maximal 1.200 Euro. Um in den Genuss der höchsten steuerlichen Abschreibung zu gelangen, kann es sich also auch hier lohnen, Ausgaben vorzuziehen – etwa indem Sie Arbeiten schon 2022 anzahlen.Das Finanzamt erkennt Kosten für Reparaturen, Renovierungs- sowie Sanierungsarbeiten an, die ein Handwerker am Haus, in der Wohnung, im Garten, in der Garage oder an Geräten im Haushalt erledigt hat. Wichtig, damit die Aufwendungen abzugsfähig sind: Der Handwerker muss eine Rechnung stellen – und Materialkosten separat ausweisen. Sie müssen den Betrag zudem überweisen. Wie viel Steuern Sie mit zusätzlichen Ausgaben genau sparen, können Sie sich zum Beispiel vom Steuerrechner der Stiftung Warentest ausrechnen lassen.Krankheitskosten bündelnJeder muss bei Kosten für die Gesundheit einen Eigenanteil tragen. Die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung berechnet sich individuell – je nach Familienstand und Einkommen. Hier kann es sinnvoll sein, Krankheitskosten aus zwei Jahren zu bündeln. Ihre zumutbare Belastung können Sie zum Beispiel mit diesem Rechner der Stiftung Warentest ermitteln.Wenn Sie im Jahr 2022 bereits größere außergewöhnliche Belastungen hatten, sollten Sie prüfen, ob Sie sich die teure Zahnbehandlung, Medikamentenbestellungen oder eine neue Brille noch in diesem Jahr leisten wollen. Wer hingegen noch keine größeren außergewöhnlichen Belastungen hatte, kann Aufwendungen gegebenenfalls auf 2023 verlagern – so es keine akut notwendigen Behandlungen sind.Hilfen im HaushaltBeschäftigen Sie eine Reinigungskraft, haben Kosten für die Pflege eines Angehörigen in Ihrem Haushalt oder für eine private Kinderbetreuung, können Sie diese haushaltsnahen Dienstleistungen bis maximal 20.000 Euro steuerlich geltend machen. So zahlen sie bis zu 4.000 Euro im Jahr weniger.Auch hier gilt deshalb: Ist der Höchstbetrag noch nicht ganz erreicht, kann es sich lohnen, Rechnungen noch 2022 zu begleichen – oder andersherum auf 2023 zu verschieben, wenn der Betrag schon überschritten ist.Mieter finden haushaltsnahe Dienstleistungen, für die Ihr Vermieter sie zahlen lässt, in der Nebenkostenabrechnung. Das betrifft zum Beispiel die Reinigung des Treppenhauses, Gartenarbeiten oder den Winterdienst. Welche Nebenkosten Vermieter auf Mieter überhaupt umlegen dürfen, lesen Sie hier.Spendenquittungen sammelnSpenden können Sie bis zu einer Höhe von 20 Prozent Ihrer Einkünfte steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachspenden. Für Spenden bis 300 Euro benötigen Sie keine Spendenquittung. Das Finanzamt erkennt auch Kontoauszüge an. Wichtig ist: Sie können in der Regel nur Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen von der Steuer absetzen.Kirchenaustritt: Was sich bei der Steuer dadurch ändertEhegattensplitting sichernAuch der Klassiker unter den Steuerspartipps kann Ihnen helfen: noch schnell vor Jahresende heiraten, um für das komplette Jahr vom sogenannten Ehegattensplitting zu profitieren. Sie werden dann zusammen veranlagt, erhalten also einen Steuerbescheid für beide Ehepartner.Das kann sich lohnen, wenn Ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind. Dabei gilt: Je größer der Unterschied, desto höher der Steuervorteil. Lesen Sie hier mehr dazu, wie Sie Steuern mit dem Ehegattensplitting sparen.Lohnsteuerklassen prüfenSind Sie schon verheiratet, kann sich ein Wechsel der Steuerklassen günstig für Sie auswirken. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Partner im nächsten Jahr Leistungen erhalten wird, die vom Nettoeinkommen abhängen. Dazu zählen Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld.Um die Steuerlast zu senken, nimmt der Partner, der künftig die Lohnersatzleistungen erhalten wird und vorab sein monatliches Nettoeinkommen erhöhen will, die Steuerklasse 3 und der andere die Steuerklasse 5. Dies gilt auch für Paare mit einem generell großen Einkommensunterschied. Lesen Sie hier, warum die Ampelkoalition die Steuerklassen 3 und 5 abschaffen will.Ehepaare können seit 2020 ihre Steuerklassen so oft ändern, wie sie möchten. Höheres Arbeitslosengeld gibt es aber nur, wenn die Steuerklasse 3 ab Januar gültig ist. Beim Elterngeld müssen Sie den Wechsel in der Regel sieben Monate vor dem Kalendermonat beantragt haben, in dem der sechswöchige Mutterschutz beginnt. Alleinerziehende, die bislang in der Steuerklasse 1 veranlagt wurden, können bis zum Jahresende in die günstigere Steuerklasse 2 wechseln, wenn zum Haushalt keine weitere erwachsene Person gehört. Lesen Sie hier mehr dazu, wann sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.Behindertenpauschbetrag für das ganze Jahr sichernHaben Sie oder Ihr Kind eine Behinderung, steht Ihnen ein Steuervorteil zu, der Behindertenpauschbetrag. Er richtet sich nach dem Grad der Behinderung und wird auch dann fällig, wenn die Behinderung erst während des Jahres eintritt. Bei 20 Prozent sind es 384 Euro, bei 50 Prozent 1.140 Euro und bei 100 Prozent 2.840 Euro.Vergessen Sie daher nicht, bis Jahresende den Nachweis beim zuständigen Versorgungsamt zu beantragen. Dann gibt es den vollen Steuervorteil für das komplette Jahr.Freibeträge nutzen für mehr Netto vom BruttoNettoeinkommen erhöhen ohne Gehaltsverhandlung? Das geht, wenn Ihre Aufwendungen aus Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen höher als 600 Euro liegen. Sie müssen nur beim Finanzamt Freibeträge beantragen – etwa für Fahrtkosten zur Arbeit, Kinderbetreuung oder Haushaltshilfen.Steuern sparen Sie mit diesem Tipp zwar nicht, weil Sie eine mögliche Rückzahlung sozusagen nur nach vorne verschieben, aber Sie haben ab dem Monat, der auf den Antrag folgt, mehr Geld in der Tasche. Damit die steuerliche Entlastung auch beim Weihnachtsgeld oder dem Jahresbonus greift, muss der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung bis zum 30. November gestellt sein. Mehr dazu lesen Sie hier.Freiwillige Steuererklärung für 2018 abgebenUnd noch eine Frist läuft ab: Wenn Sie nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind – etwa weil Sie angestellt sind und keine Nebeneinkünfte haben –, steht es Ihnen frei, trotzdem eine Steuererklärung einzureichen.Allerdings können Sie sich damit nicht bis in alle Ewigkeit Zeit lassen, sondern nur vier Jahre. Bis zum 31. Dezember 2022 können Sie also noch Ihre Steuern für 2018 erklären, für das Steuerjahr 2017 ist der Zug schon abgefahren. Allerdings lohnt es sich inzwischen nicht mehr, mit der Abgabe extra lange zu warten.Denn das Bundesverfassungsgericht hat die hohen Finanzamtszinsen bei Erstattungen für verfassungswidrig erklärt. Ein Aufschub der Steuererklärung bringt Ihnen also keinen zusätzlichen Bonus mehr. Lesen Sie hier, für wen es sich trotzdem lohnt, seine Steuern rückwirkend zu erklären.Riester-Zulagen sichernRiester-Sparer bekommen Zulagen vom Staat. Bis zu 175 Euro sind hier drin. Hinzu kommt die Kinderzulage von 185 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, und 300 Euro für Kinder, die später zur Welt kamen. Die Förderungen werden auf Ihre Beiträge angerechnet und senken dadurch den Anteil, den Sie tatsächlich einzahlen müssen.Um die staatliche Zulage zu erhalten, müssen Sie die Mindestbeträge für das entsprechende Jahr gezahlt haben – 4 Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, maximal jedoch 2.100 Euro. Die Zulagen vom Staat sind in den 4 Prozent bereits eingerechnet. Zahlen Sie weniger ein, werden die Zulagen entsprechend gekürzt. Bis Jahresende haben Riester-Sparer Zeit, die Beiträge in ihren Vertrag einzuzahlen.Riester-Rente: Diese Fehler sollten Sie bis Jahresende korrigierenRiester-Rente kündigen: Ist das ohne Verlust möglich?Die Zulagen fließen jedoch nicht automatisch, sondern Ihr Riester-Anbieter muss sie in Ihrem Namen bei der Zulagenstelle für Altersvermögen beantragen. Das geht bis zu zwei Jahre rückwirkend; danach verfällt der Anspruch.Am einfachsten ist es, wenn Sie den Anbieter mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigen. Dann müssen Sie nicht jedes Jahr einen Antrag ausfüllen. Wichtig dabei ist, alle Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse mitzuteilen, also etwa eine Heirat oder die Geburt eines Kindes.Beitrag für Rentenversicherung prüfenBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für eine Rürup-Rente oder zu berufsständischen Versorgungswerken können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Im Jahr 2022 beträgt der Prozentsatz der Beiträge, die als Sonderausgaben abgesetzt werden können, 94 Prozent von maximal 25.639 Euro bei Ledigen beziehungsweise 51.278 bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern. Das macht am Ende 24.101 Euro oder 48.202 Euro, die Sie als Sonderausgaben absetzen können.Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, Einzahler in ein Versorgungswerk, aber auch Rürup-Sparer sollten überprüfen, ob sie den Maximalbetrag 2022 ausgeschöpft haben. Nur so erhalten Sie den höchstmöglichen Steuereffekt. Ist das nicht der Fall, können Rürup-Sparer eine zusätzliche Einmalzahlung überdenken und durchrechnen.Selbstständige und Freiberufler können über den Abschluss einer Rürup-Rente nachdenken und mit einer Einmalzahlung starten, um sich so maximale steuerliche Vorteile für 2022 zu sichern. Mehr zur Rürup-Rente lesen Sie hier.Freistellungsaufträge richtig verteilenOb Tagesgeldkonto, Bausparvertrag oder Fondsanteile – jeder Sparer hat einen Freibetrag. Ledige können bis zu 801 Euro und zusammen veranlagte Verheiratete bis zu 1.602 Euro Kapitalerträge im Jahr vor dem Steuerabzug schützen.Diesen Sparerpauschbetrag können Sie auf mehrere Konten und Depots aufteilen. Bis spätestens 15. Dezember sollten Sie prüfen, ob Sie bei den Konto- und Depotanbietern die Freistellungsaufträge in der passenden Höhe gestellt haben. Wenn nicht, darf die Bank 25 Prozent davon als Abgeltungssteuer einbehalten – zuzüglich Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls Kirchensteuer.Gut planen: So nutzen Sie den Sparerpauschbetrag richtigSparen mit Fonds: Wie werden eigentlich ETFs versteuert?Zu viel gezahlte Steuern können Sie sich zwar über die Einkommensteuererklärung zurückholen, weniger aufwendig ist es jedoch, die Freistellungsanträge vor dem Jahreswechsel anzupassen.NV-Bescheinigung beantragenWer wenig verdient, muss keine Einkommensteuer zahlen. Im Jahr 2022 liegt die Grenze für Einkommen inklusive Kapitalerträge bei 10.347 Euro für Singles und 20.694 Euro für Verheiratete. Wer darunter liegt, kann sich auch von der Abgeltungssteuer befreien lassen. Dafür müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen.Legen Sie das Dokument bei der Bank vor, schreibt diese Ihnen alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug gut. Da die NV-Bescheinigung in der Regel für drei Jahre gilt, sollten Sie zum Jahreswechsel prüfen, ob sie noch gültig ist oder neu beantragt werden sollte. Das Formular für den Antrag finden Sie online im "Formularkatalog Bürger" des Bundesfinanzministeriums oder vor Ort bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

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