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Streit um SAP-Aufsichtsratswahl 2012: Kontrahenten geben nicht nach (Update)

Von Matthias Kros

Walldorf. In dem verbitterten Rechtsstreit vor dem Landgericht Heidelberg um mögliche Manipulationen einer Aufsichtsratswahl bei SAP ist die von der Vorsitzenden Richterin Ute Schneiderat nachdrücklich ins Spiel gebrachte außergerichtliche Einigung vorerst nicht geglückt. Ein Gerichtssprecher teilte am Dienstag auf RNZ-Anfrage mit, "dass eine Klagerücknahme von Seiten der Parteien als nicht gewollt mitgeteilt wurde". Nach Auskunft der Vorsitzenden Richterin werde sich hieran aller Voraussicht nach auch nichts mehr ändern.

Das Verfahren läuft bereits seit 2016 (Aktenzeichen 2 O 17/16) und geht auf die Aufsichtsratswahl 2012 zurück, die für die Plätze im Arbeitnehmerlager als Delegiertenwahl durchgeführt worden war. Der Kläger, der mittlerweile nicht mehr für SAP tätig ist, behauptet, seinem ehemaligen Kollegen beim Wahlkampf geholfen zu haben. Diese Hilfe soll darin bestanden haben, dass er auf Delegierte seiner eigenen Liste so eingewirkt haben will, dass sie nicht für ihren eigenen Kandidaten, sondern für den Beklagten gestimmt hätten. Tatsächlich kam es bei der Wahl zu einem überraschenden Ergebnis zugunsten des Beklagten. Leidtragender war der damalige Betriebsratsvorsitzende, der dadurch den Einzug in den Aufsichtsrat verpasst hatte.

Der Kläger behauptet weiter, dass man für diese Hilfe per Vertrag sogar ein Honorar vereinbart habe, nämlich die Hälfte der Vergütung aus der Amtszeit als Aufsichtsrat. Dieses Geld – insgesamt knapp 700.000 Euro – will er nun vor Gericht einklagen.

Der Beklagte, der noch immer bei SAP tätig ist, bestreitet allerdings die Zusammenarbeit im Wahlkampf und auch die Echtheit des Vertrags sowie der Unterschrift. Das Gericht hatte deshalb sogar schon eine Schriftgutachterin einbestellt. Beim Verhandlungstermin vor der zweiten Zivilkammer des Heidelberger Landgerichts Ende April hatte die Richterin mehrfach auf das Mitbestimmungsgesetz verwiesen, gegen das ein solcher Vertrag verstoße, und dass er deshalb nichtig sein könnte. Nach vorläufiger Rechtsauffassung neige die Kammer daher dazu, die Klage abzuweisen, hatte die Vorsitzende erklärt.

Gleichzeitig warb sie für eine außergerichtliche Einigung. Zumal der Rechtsstreit nicht alltäglich sei und so spannende Rechtsfragen aufwerfe, dass im Falle einer Entscheidung des Gerichts mit einem Gang durch die Instanzen gerechnet werden müsse. "Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das wollen", hatte die Richterin gesagt.

Offenbar wollen die Streitenden es aber doch, denn den Vergleich gibt es aller Voraussicht nach nicht. Die Frist, die Schneiderat den Kontrahenten dafür gegeben hatte, ist jedenfalls abgelaufen. Die juristische Auseinandersetzung dürfte also weitergehen, vielleicht auch auf anderer Ebene. Denn sollten sich Anzeichen für strafrechtliche Handlungen ergeben, könnte der Fall sogar noch bei der Staatsanwaltschaft landen. Und auch die SAP wird über kurz oder lang aktiv werden müssen. Schließlich könnte ein Aufsichtsratsmitglied zu Unrecht seinen Posten bekommen haben. Bislang bewertete SAP den Vorgang als privatrechtliche Angelegenheit.

Update: Dienstag, 18. Mai 2021, 20.39 Uhr


Womöglich haben beide Seiten gegen Normen und gute Sitten verstoßen

Die Richterin schlug am Dienstag den Streitparteien vor, Klage und Widerklage zurückzunehmen und die gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden.

Von Barbara Klauß

Heidelberg/Walldorf. Der Rechtsstreit um die Aufsichtsratswahl 2012 beim Softwarekonzern SAP könnte nach mehr als fünf Jahren nun schneller zu Ende gehen als gedacht: Bei einem Termin vor der zweiten Zivilkammer des Heidelberger Landgerichts schlug die Vorsitzende Richterin Ute Schneiderat den beiden Parteien am Dienstag vor, ihre Klagen und Widerklage zurückzunehmen – und die gerichtliche Auseinandersetzung damit zu beenden. "2012 liegt lange zurück", sagte die Vorsitzende. Sie könne sich vorstellen, dass die Parteien kein Interesse mehr daran hätten, diesen Rechtsstreit weiter zu betreiben. Zumal er nicht alltäglich sei und so spannende Rechtsfragen aufwerfe, dass im Falle einer Entscheidung des Gerichts mit einem Gang durch die Instanzen gerechnet werden müsse. "Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das wollen", so die Vorsitzende.

In dem Streit geht es um einen Vertrag aus dem Jahr 2012: Darin soll der Kläger dem Beklagten seine Unterstützung zugesichert haben, damit dieser ein Aufsichtsratsmandat als Arbeitnehmervertreter beim Softwarekonzern erlangt. Als Gegenleistung sollte er die Hälfte von dessen Aufsichtsratsvergütung erhalten. So stellt es der Kläger dar, der dieses Geld – insgesamt knapp 700.000 Euro – nun vor Gericht einfordert. Der Beklagte bestreitet allerdings vehement, dass es diese Vereinbarung oder eine solche Unterstützung je gegeben hat.

Am Dienstag nun verhandelte die zweite Zivilkammer des Heidelberger Landgericht erstmals in dieser Sache. Zuvor waren Einzelrichter damit befasst gewesen. Den drei Richterinnen stellt sich unter anderem die Frage, ob die Vereinbarung, sollte sie so getroffen worden sein, überhaupt wirksam wäre. Immer wieder verwies Schneiderat auf Artikel 20 des Mitbestimmungsgesetzes: Demnach darf niemand Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im SAP-Aufsichtsrat war damals ähnlich organisiert wie die Präsidentenwahl in den USA: die Mitarbeiter bestimmten Delegierte von Listen, die dann die Aufsichtsräte wählten. Bei einem früheren Termin vor Gericht hatte der Kläger angegeben, er habe auf Delegierte der eigenen Liste eingewirkt, nicht für diese, sondern für die des Beklagten zu stimmen. Tatsächlich kam es bei der Wahl damals zu einem überraschenden Ergebnis zugunsten des Beklagten.

Sollte es diese Vereinbarung tatsächlich so gegeben haben, könnte es sich dabei einer ersten rechtlichen Einschätzung der Kammer zufolge um eine unzulässige Beeinflussung gehandelt haben. "Es wäre zwar kein Stimmenkauf gewesen", sagte Richterin Schneiderat – "aber man muss schon fragen, wie die Delegierten abgestimmt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass es womöglich um den finanziellen Vorteil des Klägers ging."

Zudem hätten aus Sicht der Kammer mit einer solchen Vereinbarung möglicherweise beide Parteien gegen rechtliche Normen und gute Sitten verstoßen. Nach vorläufiger Rechtsauffassung neige die Kammer daher dazu, die Klage abzuweisen, erklärte die Vorsitzende.

Statt eine streitige Entscheidung anzustreben, machte sie jedoch einen anderen Vorschlag: eine außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits. Knapp vier Wochen haben Kläger und Beklagter nun Zeit darüber nachzudenken, ob sie Klagen und Widerklage zurücknehmen wollen. Unter bestimmten Umständen könnte sich sein Mandant eine solche Lösung vorstellen, erklärte der Rechtsanwalt des Klägers nach kurzer Beratung.

Was genau rund um die SAP-Aufsichtsratswahl 2012 geschah und was das für den Dax-Konzern bedeutet, würde im Falle einer solchen Lösung zunächst nicht geklärt. Es sei nicht auszuschließen, "dass die Entscheidung des Gerichts Auswirkungen haben könnte, etwa auf die rechtliche Bewertung der damaligen Aufsichtsratswahl", hatte ein Gerichtssprecher Anfang des Jahres erklärt. SAP hat sich dazu bislang nicht geäußert. Es handele sich um eine privatrechtliche Angelegenheit, teilten Unternehmenssprecher wiederholt mit. "Gleichwohl werden wir nach Abschluss des Verfahrens ergebnisoffen sämtliche rechtlichen Auswirkungen auf SAP sorgfältig prüfen." Die Frist, binnen der die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat anfechtbar ist, ist jedenfalls längst abgelaufen.

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