Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein offener Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer ausbezahlt werden muss und nicht verfallen kann. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Urlaub beantragt hat. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Arbeitgeber den Verbrauch des Urlaubs aktiv angeboten hat. „Das Urteil gilt auch für Österreich. Und es ist ein sozialpolitischer Meilenstein“, sagt AK-Präsident Kalliauer. „Es bezieht sich nämlich auf die europäische Grundrechtecharta und besagt, dass Arbeitnehmer dort festgeschriebene Rechte auch gegen anderslautendes nationales Recht durchsetzen können. Das ist ein Durchbruch, weil Österreich seit 2010 zahlreiche Urteile des EuGHs nicht in nationales Recht umgesetzt hat.“