Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits klargestellt, dass Banken Mahngebühren für fällige Kreditraten nicht grund- und maßlos in die Höhe treiben dürfen. Die Kosten für die 2. oder 3. Mahnung wegen einer nicht bezahlten Rate dürfen nicht höher sein, als für die erste Mahnung. Denn der Aufwand für die jeweilige Mahnung bleibt üblicherweise derselbe, so die nachvollziehbare Begründung. Während viele Geldinstitute ihre Entgelt- und Spesenblätter der OGH-Judikatur entsprechend angepasst und ihre Gebühren in den höheren Mahnstufen entsprechend gesenkt haben, preisen längst noch nicht alle Tiroler Banken rechtskonform aus, wie das aktuelle Bankenmonitoring der AK Tirol zeigt.