Heidelberg. (phm) Was darf man in der freien Landschaft bauen, was nur mit Genehmigung und was ist verboten? In den vergangenen Jahren sind in der freien Landschaft, die baurechtlich auch als Außenbereich bezeichnet wird, viele Freizeitgärten mit Hütten, Einfriedigungen, Lagerplätzen und Grillstellen mit Sitzplätzen entstanden. Dadurch drohe eine zunehmende Zersiedelung der Kulturlandschaft, warnt das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg. Dies habe aber nicht nur negative Konsequenzen für das Landschaftsbild und die ökologischen Funktionen – die Landschaft habe auch eine wichtige Erholungsfunktion für die Bevölkerung, die dadurch gestört würde. Die aktuellen Regelungen im Überblick:
> Was ist der Außenbereich? Der Außenbereich ist ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde, das nicht für die Bebauung bestimmt ist. Es beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus.
> Geschirrhütten im Außenbereich sind nur unter bestimmten Auflagen erlaubt: Ein Garten im Außenbereich benötigt Gerätschaften zur Pflege und Gartenarbeit. Eine Geschirrhütte darf ohne vorherige Genehmigung erbaut werden, wenn das Grundstück nicht in einem Schutzgebiet liegt, der umbaute Raum der Geschirrhütte nicht größer ist als 20 Quadratmeter, die Hütte ausschließlich der Unterbringung von Geräten, die für die Arbeiten auf dem Grundstück gebraucht werden, dient, es weder Toilette, Feuerstelle noch Aufenthaltsmöglichkeiten in der Hütte gibt, weder Terrasse noch Fenster existieren. Fundament-Betonplatten oder Streifenfundamente sind unzulässig – stattdessen können Punktfundamente, Sockelsteine oder Holzbalkenlager verwendet werden. Grundsätzlich sollte die Geschirrhütte in Farbe und Material unauffällig gestaltet sein. Leuchtende oder gar reflektierende Materialien sollten vermieden werden.
> Nicht erlaubt im Außenbereich sind Zäune, Wohnwagen und befestigte Terrassen. Einfriedigungen, darunter fallen Zäune aller Art, Mauern, Sichtschutzanlagen und Ähnliches, dürfen im Außenbereich grundsätzlich nicht errichtet werden. Hecken mit einfriedendem Charakter als "lebende Zäune" sind ebenso zu werten. Das Abstellen von Wohnwagen, Bauwagen, Campingwagen und Ähnlichem ist im Außenbereich nicht gestattet. Sonstige Anlagen wie befestigte Terrassen, überdachte Sitzplätze, befestigte Auto-Stellplätze, Toilettenhäuschen, ortsfeste Grillanlagen, Gewächshäuser und Lagerplätze sind im Außenbereich ebenfalls nicht gestattet.
> Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Mitte: Das Gebiet Bergstraße-Mitte ist besonders schutzbedürftig, weshalb das Errichten baulicher Anlagen immer einer Genehmigung bedarf. Das Schutzgebiet umfasst im Wesentlichen auf den Gemarkungen Dossenheim die gesamte Gemarkungsfläche östlich der bebauten Ortsteile und der Steinbrüche; in Heidelberg nördlich des Neckars die gesamte Gemarkungsfläche östlich der bebauten Stadtteile Handschuhsheim und Neuenheim sowie nördlich der Bebauung am Neckarufer. Am südlichen Neckarufer betrifft es die bewaldeten Neckarhänge in den Gewannen Ölberg (östlicher Teil) und Saugrund, südlich des Neckars die gesamte Gemarkungsfläche östlich der bebauten Stadtteile Weststadt, Rohrbach, Waldparksiedlung, Boxberg und Emmertsgrund sowie der Altstadt und der Hangbebauung in Schlierbach. In Ziegelhausen mit Ausnahme der bebauten Ortsteile die gesamte Gemarkungsfläche.
Das Umweltamt bittet darum, sich vor dem Bau von Hütten, Zäunen oder Ähnlichem zu informieren. Es sollte geklärt werden, ob eine Baugenehmigung oder Erlaubnis durch die Naturschutzbehörde erforderlich sind.
Info: Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie: Am Kornmarkt 1. Erreichbar unter Telefon 06221 / 5818120, unter Telefon 06221 / 5818125 oder per E-Mail an umweltamt@heidelberg.de.